AMS Förderung für Arbeitsuchende: Kombilohn-Beihilfe, Bildungsbonus

Achtung! Manche AMS-Förderungen gibt es nur in bestimmten Bundesländern; Voraussetzungen und Förderhöhe sind nicht in allen Regionen gleich. Bitte immer die regionale AMS Geschäftsstelle kontaktieren!

AMS-Kombilohnbeihilfe

Vorübergehender Zuschuss vom AMS zum Wiedereinstieg in den Beruf

Förderbares Arbeitsverhältnis

Für die Gewährung der Kombilohnbeihilfe muss idR ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) von mindestens 20 Wochenstunden oder (NEU ab 1.6.2024!) 30 Wochenstunden aufgenommen werden.

Für arbeitslose Personen ab 50 Jahren ohne gesundheitlichen Einschränkungen und Personen, die eine entferntere Arbeitsstelle aufnehmen, können nur Arbeitsverhältnisse ab 30 Wochenstunden gefördert werden.

Freie Dienstverhältnisse sind nicht förderbar.

Ausnahme! Mindeststundenausmaß von 10 Wochenstunden für

  • Personen, für die zur Reintegration, im Rahmen einer Maßnahme (fit2work, Perspektivenplan...) oder einer vom AMS beauftragten Begutachtung ein geringeres Wochenstundenausmaß empfohlen wird
  • Personengruppe der "Ausgesteuerten"
Höhe der Beihilfe

Die Höhe der Beihilfeergibt sich aus der Differenz zwischen dem zuletzt gebührenden monatlichen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe plus Aufschlag von

  • 30% für Dienstverhältnisse mit einem Beginn ab 1.6.2024 und einem Beschäftigungsausmaß unter 30 Wochenstunden
  • NEU ab 1.6.2024: 55% für Dienstverhältnisse mit einem Beginn ab 1.6.2024 und einem Beschäftigungsausmaß ab 30 Wochenstunden

und dem Nettoerwerbseinkommen gem. § 21 AlVG Ermittlung.

Die Beihilfe gebührt in der Höhe des so ermittelten Differenzbetrages, maximal jedoch € 950. Beträgt der Differenzbetrag weniger als € 10, wird keine Beihilfe gewährt. Die Beihilfenberechnung erfolgt auf Basis des ersten Bruttoeinkommens.

Förderbarer Personenkreis:

- Arbeitslose Personen ab 50 Jahren

- Wiedereinsteiger:innen

- Arbeitslose Personen mit gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen: Vormerkzeit von 182 Tagen erforderlich

- Arbeitslose Personen mit gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen und Status begünstigt nach dem BEinstG/nach Landesbehindertengesetzen/mit Behindertenpass/Opfer politische Verfolgung und Hinterbliebene: keine AMS Vormerkung von 182 Tagen erforderlich

- Personengruppe der "Ausgesteuerten"

- Arbeitslose Personen, die bereit sind, eine entferntere Arbeitsstelle aufzunehmen

- Arbeitslose Personen, die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation absolviert und Umschulungsgeld bezogen haben

- Arbeitslose Personen, die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation des AMS absolviert haben

- Arbeitslose Personen, denen das Rehabilitationsgeld entzogen wurde

Zur Zielgruppe und Dauer der Beihilfe siehe auch Kombilohnbeihilfe » Finanzielle Förderung | AMS

Achtung! Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber:in bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Deshalb haben vor Beginn der Beschäftigung Arbeitgeber:in und die zu fördernde Person mit dem:der zuständigen Berater:in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufzunehmen.

Nähere Hinweise bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS.

Schulungszuschlag NEU (vormals: COVID-19 Bildungsbonus)

Ab 1.1.2024 wurde der COVID-19 Bildungsbonus als Schulungszuschlag NEU unbefristet verlängert und um eine zeitliche Staffelung erweitert.

Höhe Schulungszuschlags NEU: dreistufige Förderung, dh je nach Dauer der Schulung erhalten Schulungsteilnehmer:innen unterschiedlich hohe Zuschläge. Zu den Förderbeträgen siehe:  Arbeitsmarktförderungen (bmaw.gv.at);

Achtung! Für Personen, die eine Maßnahme zwischen 1.10.2020 und 31.12.2023 begonnen haben und bereits einen Bildungsbonus erhalten, bleibt die Förderung unverändert. Kein Umstieg auf den Schulungszuschlag NEU.

Mehr dazu auch: Kocher: Bildungsbonus wird ab 2024 als Schulungszuschlag NEU fortgesetzt | Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, 31.12.2023 (ots.at)

Stand: 27.6.2024