Längere Lehrzeit - Teilqualifiktation - Berufsausbildungsassistenz
Gesetzliche Grundlage
- Berufsausbildungsgesetz BAG, § 8b
Zweck
Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen ins Berufsleben
Ausbildungsarten
Lehrausbildung mit längerer Lehrzeit (§ 8b Abs 1 BAG):
Verlängerung der Lehrzeit um maximal ein Jahr. In Ausnahmefällen um bis zu 2 Jahre, wenn dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.
Absolvieren einer Teilqualifikation (§ 8b Abs 2 BAG):
Ist das Erreichen eines Lehrabschlusses nicht möglich, besteht die Möglichkeit bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Festigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe zu vermitteln. Die Ausbildungsinhalte müssen im Wirtschaftsleben verwertbar sein. Dauer dieser Ausbildung zwischen einem und drei Jahren.
Wer kann "längere Lehrzeit" oder "Teilqualifikation" in Anspruch nehmen? § 8b Abs 4 BAG
- Behinderte iSd BEinstG bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes
- Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden
- Personen ohne Abschluss der Hauptschule/Neuen Mittelschule bzw. mit negativem Hauptschul-/NMS-Abschluss
- Personen, von denen im Rahmen einer vom AMS oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden muss, dass für sie der Abschluss eines Lehrvertrages nicht möglich ist
Berufsausbildungsassistenz
Das Ausbildungsverhältnis wird durch eine Berufsausbildungsassistenz begleitet und unterstützt. Aufgaben (§ 8b Abs 6 BAG), Beispiele:
- Erörtern von sozialpädagogischen, psychologischen oder didaktischen Problemen der Jugendlichen gemeinsam mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen
- Festlegen der Ausbildungsziele gemeinsam mit allen Beteiligten (zB Eltern, Lehrbetriebe, Berufsschulen)
- Durchführen der Abschlussprüfung zum Abschluss der Ausbildung einer Teilqualifikation (gemeinsam mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches)
Quellen
- Berufsausbildungsgesetz, StF. BGBl. Nr. 142/1969. abrufbar auf www.ris.bka.gv.at
Stand: 24.1.2019