Mobilitätszuschuss
Mobilitätszuschuss vom Sozialministeriumservice
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch!
Gesetzliche Grundlagen:
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 6 Abs 2 lit f
- BMSGPK Richtlinie Mobilitätsförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (GZ: BMSGPK 2022-0.817.256) - gültig ab 1.11.2022; Kurztitel: RL Mobilitätsförderungen
Details zu den Voraussetzungen siehe § 13 RL Mobilitätsförderungen, zum Download auf Mobilitätsförderungen (sozialministeriumservice.at)
Das Sozialministeriumservice kann einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten, die mit der Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind gewähren.
Zielgruppe: hier erfolgt eine automatische Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzung durch das SMS (keine Antragstellung erforderlich!)
- Begünstigt behinderte Personen nach § 2 Abs 1 u. 3 BEinstG, denen aus behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. - Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpass UND
- aufrechtes sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder selbständige Beschäftigung und das monatliche Einkommen liegt über der festgelegten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze oder Berufsausbildung
Achtung! Bei Bezieher:innen einer befristeten Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension gibt es keine automatische Verfahrenseröffnung beim SMS. Auf Antrag kann ein Mobilitätszuschuss für maximal 1 Jahr gewährt werden, wenn der/die Antragsteller:in glaubhaft macht, dass eine ernsthafte und intensive Arbeitssuche stattfindet (zB AMS Vormerkung; regelmäßige ernsthafte Wahrnehmung von AMS Terminen, Bewerbungsterminen, Karriereplanung mit der Arbeitsassistenz)
Zuschusshöhe (1x jährlich): € 638 (für das Jahr 2023)
Stand 3.7.2023
Fahrtkostenzuschuss/Mobilitätszuschuss für Menschen mit Behinderung (1x jährlich) in den Bundesländern, Beispiele:
Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch!
Land Niederösterreich - Mobilitätszuschuss:
Einmaliger Zuschuss zum behinderungsbedingten Mehraufwand im Privatbereich für begünstigt behinderte Personen, die nicht im Erwerbsleben stehen. Voraussetzungen:
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
- Hauptwohnsitz in NÖ
- Zugehörigkeit zur Zielgruppe nach dem NÖ SHG 2000
- Rollstuhlfahrer:in oder gleichzuachtender Zustand
- begünstigte behinderte Person nach dem BEinstG
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- kein Erwerbeinkommen
- kein Konnex zu einer beruflichen Tätigkeit (auch nicht geringfügig)
- kein unbefristeter Pensionsbezug
Kontakt: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales Mobilitätszuschuss - Förderung - Land Niederösterreich (noe.gv.at)
Detailinformationen (insbesondere auch Auflistung der erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung) sowie Antrag zum Download auf Mobilitätszuschuss - Förderung - Land Niederösterreich (noe.gv.at)
Stand: 5.7.2023
Land Oberösterreich - Fahrtkostenzuschuss:
für Rollstuhlfahrer oder schwer gehbeeinträchtige Menschen zwischen dem 15. und 64 Jahre mit Hauptwohnsitz in OÖ, die nicht berufstätig sind. Für diesen Zuschuss in Höhe von € 638,00 1x jährlich gelten keine Einkommensobergrenzen. Nachweis: Behindertenpass mit Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Kontakt: Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Soziales. Weitere Infos zum Zuschuss hier: Land Oberösterreich - Fahrtkostenzuschuss für Rollstuhlfahrer/innen und schwer gehbeeinträchtigte Menschen – Soziale Rehabilitation (land-oberoesterreich.gv.at)
Stand: 5.7.2023
Land Tirol - Mobilitätszuschuss:
§ 20 Abs 1 lit e Tiroler Teilhabegesetz (TTHG). Tiroler Teilhabegesetz | Land Tirol
In den Förderrichtlinien, § 5 - zum Download auf https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/inklusion-und-kinder-und-jugendhilfe/behindertenhilfe/gesetze-verordnungen-und-richtlinien/ werden die Voraussetzungen für den Mobilitätszuschuss Tirol näher geregelt.
Einmaliger Mobilitätszuschuss (einkommensabhängig) für Fahrten zu privaten Zwecken ausschließlich für begünstigte Personen, die aufgrund von Behinderungen gehunfähig sind.
"Gehunfähig" sind Personen, die nicht in der Lage sind, zu Fuß, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter und zumutbarer Hilfsmittel, die zur ortsüblichen Nahversorgung erforderliche Strecke, erforderlichenfalls durch Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, und dabei üblicherweise auftretende Hindernisse (z.B. Stufen) zu bewältigen ohne dabei Lasten zu transportieren.
Kein Mobilitätszuschuss für Personen, die (a) berufstätig sind, (b) in Lehrausbildung stehen, (c) als arbeitssuchen beim AMS gemeldet sind, (d) aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss seitens des SMS hat oder (e) in einer aus Mittel des öffentlichen Haushaltes finanzierten Wohneinrichtung vollstationär untergebracht sind.
Die Antragstellung erfolgt mit Antragsformular ("Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem TTHG"). Zum Download auf Formulare des Fachbereichs Behindertenhilfe | Land Tirol ; angeführt in der Auflistung mit dem Titel "Antrag auf Gewährung einer Leistung (mit Ausnahme einer Therapieleistung)"
Nähere Informationen beim Amt der Tiroler Landesregierung (www.tirol.gv.at , Fachbereich Behindertenhilfe).
Stand: 5.7.2023