Überbrückungszuschuss für Selbständige: Sozialministeriumservice
Gesetzliche Grundlagen:
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 6 Abs 2 lit g;
- BMSGPK: Richtlinie Lohnförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen; siehe insbesondere § 16 RL Lohnförderungen zum Download: Richtlinien für die Förderungen von Projekten (sozialministerium.at)
Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zur Abgeltung eines laufenden behinderungsbedingten Mehraufwands von Unternehmer:innen; Zweck dieser Förderung ist die Sicherung bereits bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeiten von Menschen mit Behinderung.
Zielgruppe/Fördervoraussetzungen
Unternehmer:innen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%, die
- einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Unternehmen mit maximal fünf Mitarbeiter:innen bei Antragstellung nachgehen und
- hauptsächlich selbst tätig sind (Einzelunternehmer:innen ) und
- der behinderungsbedingte Mehraufwand, für die unternehmerische Tätigkeit eine maßgebliche Belastung darstellt.
Einzelunternehmer:innen ugleich zu achten sind landwirtschaftliche Betriebsführerinnen und Betriebsführer oder ähnliches, auch wenn sie den Betrieb im Sinne von §§ 2a und 2b BSVG gemeinsam führen, sowie geschäftsführende Alleingesellschafter:innen von juristischen Personen, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen muss durch Unterlagen belegt werden. Keine Zuwendung, wenn die unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich nicht zur dauerhaften Sicherstellung des Lebensunterhalts geeignet ist.
Zuschusshöhe
Die monatlichen Förderungen werden pauschal in Höhe der Ausgleichstaxe (aktuell € 320,00 für 2024) gewährt.
Die Abgeltung kann bei besonderen Umständen verdoppelt werden, wenn die selbständige Person
- regelmäßig nicht mehr als ein halbes Vollzeitäquivalent als Arbeitnehmer:in beschäftigt ist,
- durch eine längere Abwesenheit (Krankenstand, Kuraufenthalt), die mit der Behinderung zusammenhängt, eine Ersatzkraft einstellen muss
- und der Bestand des Unternehmens durch die Abwesenheit gefährdet wäre.
Verdoppelt wird jedoch nur für die Dauer der Gefährdung.
Dauer der Förderung/Antragstellung
Die Förderung wird jeweils für höchstens sechs Monate gewährt. Sie kann bei gleichbleibenden Voraussetzungen jedoch erneut gewährt werden. Die Gewährung eines Überbrückungszuschusses ist frühestens ab dem Monat der Antragstellung möglich.
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch!
Antragstellung mit Antragsformular oder online auf Förderungen für behinderte Unternehmer und Unternehmerinnen (sozialministeriumservice.at).
Quelle
- Informationen vom Sozialministeriumservice Förderungen für behinderte Unternehmer und Unternehmerinnen (sozialministeriumservice.at)
Stand: 26.3.2024