IP/BUP & Berufliche Rehabilitation für vor 1964 geborene Personen

IP/BUP für bis 1964 Geborene

  • Ein Pensionsanspruch kann nur dann bestehen, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen besteht oder diese Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.
  • Dauer der Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 6 Monate
  • Wartezeit muss erfüllt sein
  • Keine Voraussetzungen für (vorzeitige) Alterspension dürfen vorliegen

IP/BUP für ab 1964 Geborene

Bei Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, besteht ein Pensionanspruch nur bei Vorliegen von voraussichtlich dauernder Invalidität/Berufsunfähigkeit. Bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit siehe IP/BUP Rechtslage neu.

Wartezeit (= Mindestversicherungszeit)

Es ist eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten erforderlich.

Beitragsmonate: darunter versteht man die Arbeitsmonate
Versicherungsmonate: darunter versteht man Arbeitsmonate inklusive Ersatzzeiten (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)

  • 180 Beitragsmonate oder
  • 300 Versicherungsmonate oder
  • bei einem Pensionsstichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate
  • bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate plus die Monate, die man älter ist [zB 53 Jahre: 60 + 36 = 96] innerhalb von 120 Kalendermonaten plus 2 Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat (maximal 360) [zB 53 Jahre: 120 + 72 = 192]
  • Versicherungsfall ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten und bis zu diesem Zeitpunkt wurden mindestens 6 Versicherungsmonate erworben
TIPP - Sicherung von Zeiten in der Kranken- und Pensionsversicherung!

Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und keine beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann, hat ab 1.8.2009 Anspruch auf Pensions- und Krankenversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Man muss dem AMS zur Vermittlung weiterhin zur Verfügung stehen sowie alle anderen Anspruchsvoraussetzungen für die Notstandshilfe (zB Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit) erfüllen. (§ 34 AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz)

Definition Stichtag

Zum Stichtag wird festgestellt:

  • Ist der Versicherungsfall (= Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus der Pensionsversicherung vorgesehen ist) eingetreten?
  • Sind die Pensionsvoraussetzungen erfüllt?
  • Wie hoch ist die Leistung?
  • Welcher Pensionsversicherungsträger zahlt die Leistung aus?

Stichtag ist der Monatserste, wenn der Tag der Antragstellung auf einen Monatsersten fällt, zB Tag der Antragstellung 1.1.2022, Stichtag 1.1.2022. Stichtag ist der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste, wenn der Tag der Antragstellung nicht auf einen Monatsersten fällt, zB Tag der Antragstellung 20.2.2022, Stichtag 1.3.2022

Keine Wartezeit

  • bei Arbeitsunfall
  • bei Berufskrankheit
  • bei Dienstunfall beim Bundesheer

Höchstausmaß der I-/BU-Pension: 60% der Bemessungsgrundlage

Für den Anfall der BUP/IP (= erstmalige Auszahlung der Pensionsleistung) muss die Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als berufsunfähig/invalid gilt, beendet werden. ACHTUNG! Pflegegeldbezieher ab der Stufe 3 können ihre Tätigkeit weiterführen.

Quellen
  • Müller: Sozialversicherung von A bis Z2. Wien: Linde Verlag 2002, S 288f
  • Shubshizky: Leitfaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde Verlag 2002, S 271f
  • Knyrim/Valencak: Rechtsratgeber für kranke und behinderte Menschen. Wien: Verlag LexisNexis ARD Orac 2002, S 58f

Stand: 17.6.2022