Ausgleichszulage für Bezieher:innen einer gesetzlichen Pensionsleistung
Gesetzliche Grundlagen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, §§ 292ff
Die folgenden Bestimmungen über die Ausgleichszulage gelten auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft
Anspruchsvoraussetzungen
- Die Summe aus der Bruttopension, einem sonstigen Nettoeinkommen und allfälligen Unterhaltsansprüchen muss unter einem bestimmten Richtsatz liegen.
- Lebt ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt, ist auch das Nettoeinkommen des/der Ehepartner:in zu berücksichtigen.
- Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland: ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland hat keine Auswirkungen auf den Bezug der Ausgleichszulage. Nach der Rechtsprechung ist ein Auslandsaufenthalt vorübergehend bis zu 2 Monaten im Kalenderjahr. Das bedeutet ab dem 61. Tag im Ausland würde (lt. Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt) die Ausgleichszulage wegfallen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist diese 2-Monatsgrenze aber nicht starr auszulegen!
EWR-Ausgleichszulage:
Nichtösterreicher:innen (dh Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz oder eines EWR-Vertragsstaates) haben nur dann einen Anspruch auf eine österreichische Ausgleichszulage, wenn sie eine Pensionsleistung aus anderen EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz beziehen. Zudem muss die PVA im Falle eines Aufenthalts ab 3 Monate bis 5 Jahre konkret überprüfen, ob der/die Antragsteller:in über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. § 51 Abs 1 Z 2 NAG; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht). Sind diese vorhanden, besteht kein Anspruch auf eine sog. EWR-Ausgleichszulage.
Feststellung der Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage ist erstmalig von Amts wegen auf Grund des Pensionsantrages festzustellen.
Jeder Pensionsantrag gilt auch als Antrag auf Ausgleichszulage - ein gesonderter Abtrag auf Ausgleichszulage ist nicht erforderlich!
Wenn der Ausgleichszulagenanspruch oder die Erhöhung der Ausgleichszulage (zB aufgrund einer Einkommensminderung) erst später entsteht, ist ein Antrag auf Ausgleichszulage innerhalb eines Monats zu stellen. ACHTUNG! Wird der Antrag später gestellt, kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.
Antragsformular „Fragebogen Ausgleichszulage“ zum Herunterladen auf www.pensionsversicherung.at (Pfad: Anträge und Formulare/Formularübersicht).
NEU! Aktuelle Richtsätze 2024
(1) Bezieher:innen von Alters-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen:
- alleinstehend: € 1.217,96
- wenn der/die Ehepartner:in (bzw. eingetragene/-r Partner:in) im gemeinsamen Haushalt lebt ("Familienrichtsatz"): € 1.921,46
- Erhöhung für jedes Kind, dessen monatliches Nettoeinkommen unter (Wert 2023: € 408,36; Wert 2024 liegt noch nicht vor)liegt: € 187,93
(2) Bezieher:innen von Witwen — bzw. Witwerpensionen und Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen: € 1.217,96
(3) Bezieher:innen von Waisenpensionen bis Vollendung 24. Lebensjahr:
- Halbwaisen: € 447,97
- Vollwaisen: € 627,64
(4) Bezieher:innen von Waisenpensionen nach Vollendung 24. Lebensjahr:
- Halbwaisen: € 796,06
- Vollwaisen: € 1.217,96
Verheiratete Pensionsbezieher:innen
Sind beide Ehegatt:innen Pensionist:innen, leben sie im gemeinsamen Haushalt und liegt die jeweilige Pension unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. (§ 293 Abs 4 ASVG) Als Ausgleichszulagen-Richtsatz ist der "Familienrichtsatz" heranzuziehen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Ehepartner:innen liegen nur dann vor, wenn die Ehepartner:innen tatsächlich im gemeinsamen Haushalt leben. Wird die Wohngemeinschaft der Ehepartner:innen für einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum — aus welchen Gründen auch immer — aufgehoben, wird nicht mehr vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen und es gebührt nur mehr der einfache Richtsatz. Dies ist auch der Fall, wenn einer der beiden Ehepartner:innen auf Dauer oder unbestimmte, nicht absehbare Zeit in einem Heim untergebracht wird. Ab dem Zeitpunkt der Unterbringung im Heim gebührt nicht mehr der Richtsatz für Ehepartner:innen sondern der für Alleinstehende. Siehe dazu folgende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes: OGH 25.2.1992, 10 ObS 312/91; OGH 12.9.1996, 10 ObS 2336/96v.
Anmerkung: gilt auch für Pensionsbezieher:innen in eingetragener Partnerschaft lebend!
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus ab 1.1.2020:
Gesetzlich geregelt in § 299a ASVG
Für Personen, solange sie ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt.
Begriffsklärung:
- Ausgleichszulagenbonus: wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird
- Pensionsbonus: wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.
Richtsätze 2024 für Ausgleichszulagebonus/Pensionsbonus:
- Alleinstehende Eigenpensionbezieher:innen, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben: Grenzwert Gesamteinkommen € 1.325,24; maximale Bonushöhe € 180,31
- Alleinstehende Eigenpensionsbezieher:innen, die mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben: Grenzwert Gesamteinkommen € 1.583,22; maximale Bonushöhe € 459,85
- Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher:innen, die mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben: Grenzwert Gesamteinkommen € 2.137,04; maximale Bonushöhe € 459,36
Nettoeinkommen - Ermittlung
Definition: Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
Welche Einkünfte zu berücksichtigen sind - Beispiele:
- weitere Pensionen
- Renten
- Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Leibrenten
- Ausgedinge
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Welche Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind (taxativ aufgezählt in § 292 Abs 4 ASVG) - Beispiele:
- Pflegegeld
- Blindenzulage
- Schwerstbeschädigtenzulage
- Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung
- Kinderzuschüsse
- Kinderbetreuungsgeld
- Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension)
- Familienbeihilfe
- Wohn- und Mietzinsbeihilfe
- Studienbeihilfe
- Teil der Lehrlingsentschädigung, nämlich € 199,50 monatlich (Wert 2014)
- Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege
Anrechnung des Wohnrechts:
Ein Wohnrecht, auch wenn es nur für bestimmte Zeit eingeräumt wurde, ist bei der Ermittlung der Ausgleichszulage als wiederkehrender Sachbezug und somit als Einkommen zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob ihm eine zuvor erbrachte Geldleistung zugrunde liegt oder ob es unentgeltlich eingeräumt wurde (vgl. OGH 7.2.1989, 10 ObS 26/89).
Nicht berücksichtigt wird aber die Benützung einer Wohnung durch den/die Pensionist:in im eigenen Haus. In diesem Fall bewohnt der/die Pensionist:in sein/ihr Haus als Hauseigentümer:in aufgrund seines/ihres Eigentumsrechtes und hat dafür auch alle Lasten zu tragen (vgl. OGH 18.3.1993, 10 ObS 314/92).
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen (vgl OGH 6.9.2006, 10 ObS 217/03f)
Fließen Unterhaltsansprüche tatsächlich zu oder werden sie rechtsmissbräuchlich nicht realisiert, so sind sie auf die Ausgleichszulage anzurechen.
Keine Anrechnung von:
- ruhenden Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Ehepartner:in bei Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft
- einem gegenüber Lebensgefährt:innen rechtlich nicht existenten Unterhaltsanspruch – ACHTUNG! im Einzelnen festgestellte bedarfsmindernde Zuwendungen des/der Lebensgefährt:in (zB zur Verfügung gestellte Wohngelegenheit) sind zu berücksichtigen
TIPP! Die hier angegebenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) können auf www.ris.bka.gv.at - Judikatur Justiz (OGH, OLG, LG, BG) nachgelesen werden.
§ 294 Abs 1 lit c ASVG: Ausgleichszulage § Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern, wenn sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben.
- Die Anrechnung auf die Ausgleichszulage erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden. Ausmaß der Anrechnung: 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern (des Elternteils).
- Diese Pauschalanrechnung kommt somit im Hinblick auf das Nettoeinkommen von Eltern(teilen) in Betracht, die dem/der Pensionsberechtigten gegenüber unterhaltspflichtig sind und mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt leben. Das betrifft vor allem Ausgleichszulagen zu Pensionen von Halbwaisen (allenfalls auch weit über das 18. Lebensjahr hinaus, vgl § 252 Abs 2 Z 2), seltener zu Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder gar wegen des Alters des/der Pensionsberechtigten. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern (§ 231 ABGB) kann jedoch wiederaufleben, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes verloren gegangen ist.
Quellen
- Shubshizky: Leitfaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde 2002, S 280
- ZAS-Judikatur 2006/12: Keine Anrechnung fikiven Unterhalts gegen Ehegatten auf Ausgleichszulage. in: ZAS [2006] 01, S 23
- Informationsmaterial der Pensionsversicherungsanstalt
- AK: Sozialversicherungswerte 2024 Sozialversicherungswerte 2024 | Arbeiterkammer Wien
- Manz rdb: Mostler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, § 294 ASVG
Stand: 14.5.2024