Erwerbsunfähigkeitspension (kurz: EU-Pension; EUP) für Selbständige und Bauern
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS
zuständig für
- Gewerbetreibende
- Neue Selbständige
- Bauern/Bäuerinnen
Mehr siehe: Willkommen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (svs.at)
1. Erwerbsunfähigkeitspension für Selbständige (= Gewerbetreibende und Neue Selbständige)
Gesetzliche Grundlage
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), § 132ff
Voraussetzungen
- kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation oder Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig oder zumutbar
- Erwerbsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate andauert
- am Pensionsstichtag bestehen noch nicht die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension und
- Vorliegen von genügend Versicherungsmonaten - siehe Regelung bei BUP/IP
Begriff Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung 50. Lebensjahr
Der Versicherte ist wegen Krankheit/anderer Gebrechen/Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Verweisbarkeit: Alle selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten sind zumutbar, die mit den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen noch ausgeübt werden können - Bsp: einem Malermeister werden noch leichte Bürohilfsarbeiten zugemutet
Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung 50. und vor Vollendung 60. Lebensjahr - Berufsschutz
Ausübung einer selbständigen (oder berufsgeschützten unselbständigen) Tätigkeit, die den Berufsschutz begründet, von mindestens 90 Monaten der Pflichtversicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag. Die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten war zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig.
Verweisbarkeit: Wenn die selbständige Tätigkeit mindestens 60 Kalendermonate (= 5 Jahre) lang ausgeübt worden ist, ist die Umstellung auf eine Tätigkeit zumutbar, die mit ihrer bisherigen Tätigkeit artverwandt ist. ACHTUNG! Es muss kein völlig neuer Beruf erlernt werden, sondern nur einer, bei dem die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten weiter eingesetzt werden können - Bsp: Betreiber einer Bedienungstankstelle kann auf eine Selbstbedienungstankstelle verwiesen werden, wo er sich auf Inkassobürotätigkeiten beschränken kann.
Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung 60. Lebensjahr - Tätigkeitsschutz
Ist die selbständige Tätigkeit in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre ausgeübt worden liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Betrieb nicht mehr weitergeführt werden kann. Geprüft wird, ob der Betrieb so umorganisiert werden kann, dass er trotz der gesundheitlichen Einschränkungen rentabel weiter betrieben werden kann - Bsp: Aufgabe besonders belastender Geschäftsfelder, zusätzliches Personal einstellen…
Gleichartige unselbständige im Rahmenzeitraum ausgeübte Erwerbstätigkeiten sind im Höchsausmaß von 60 Kalendermonaten anzurechnen.
Erwerbsunfähigkeit ab dem 50. Lebensjahr - Härtefallregelung
für Versicherte mit besonders eingeschränktem Leistungskalkül, bei Arbeitslosigkeit von mindestens 12 Monaten unmittelbar vor dem Pensionsstichtag + mindestens 360 Versicherungsmonaten, davon 240 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit
Originäre Erwerbsunfähigkeit, § 133 Abs 6 GSVG:
"Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Abs. 1), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat."
Anfall der EU-Pension (= erstmalige Pensionsauszahlung)
Die EU-Pension wird ausbezahlt, wenn die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgebliche Tätigkeit eingestellt wurde. Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3 muss die Erwerbstätigkeit nicht eingestellt werden.
Antragstellung und Bezugsdauer
Antragstellung: erfolgt bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Antragsformular zum Herunterladen auf Erwerbsunfähigkeitspension für Gewerbetreibende und Neue Selbständige (svs.at).
Ein Pensionsantrag gilt gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation
TIPP! Es besteht die Möglichkeit, vor Stellung eines Pensionsantrags durch einen eigenen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit prüfen zu lassen, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeit vorliegen.
Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension für maximal 2 Jahre befristet. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit Zuerkennung von einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitspension.
Mehr siehe: Erwerbsunfähigkeitspension für Gewerbetreibende und Neue Selbständige (svs.at); Erwerbsunfähigkeitspension – Selbstständige und Bauern (oesterreich.gv.at)
2. Erwerbsunfähigkeitspension für Bauern
gesetzliche Grundlage:
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), § 123ff
Voraussetzungen:
- Erwerbsunfähigkeit von voraussichtlich 6 Monaten liegt vor
- Rehabilitation ist nicht möglich
- Vorliegen der Mindestversicherungszeit (dh Erfüllung der Wartezeit, § 111 BSVG), siehe: Erwerbsunfähigkeitspension für Bauern (svs.at)
- kein Anspruch auf vorzeitige Alterspension (Ausnahme: Korridorpension)
Begriff Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung 50. Lebensjahr: kein Berufsschutz
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine (regelmäßige) selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann.
Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung 50. Lebensjahr und vor Vollendung 60. Lebensjahr
Vorliegen von mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und es können nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt werden. Es ist zu erwarten, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung 60. Lebensjahr - Tätigkeitsschutz
wer aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde
Originäre Erwerbsunfähigkeit, § 124 Abs 4 BSVG
"Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Abs. 1), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat."
Anfall (= erstmalige Auszahlung) der Pension:
In diesem Fall muss die Bewirtschaftung von Betrieben ab einem Einheitswert von € 1.500,00 aufgegeben bzw. auf unter € 1.500,00 verringert werden. Ausnahme: Pensionswerber*innen mit Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3, müssen ihre Erwerbstätigkeit nicht einstellen.
Antragstellung und Bezugsdauer
Ein Pensionsantrag gilt gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation
Antragstellung: erfolgt bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Antragsformular zum Herunterladen auf Erwerbsunfähigkeitspension für Bauern (svs.at)
Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension für maximal 2 Jahre befristet. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit Zuerkennung von einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitspension.
Mehr siehe: Erwerbsunfähigkeitspension für Bauern (svs.at); Erwerbsunfähigkeitspension – Selbstständige und Bauern (oesterreich.gv.at)
Quellen
- Urbanek: Die Erwerbsunfähigkeit bei Selbständigen. ZAS 05/2003, S 203ff
- Shubishizky: Leitfaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde 2002, S 269ff
- Erwerbsunfähigkeitspension für Gewerbetreibende und Neue Selbständige (svs.at)
- Erwerbsunfähigkeitspension für Bauern (svs.at)
- Erwerbsunfähigkeitspension – Selbstständige und Bauern (oesterreich.gv.at)
Stand: 20.6.2022