Krankenversicherungspflicht von Auslandspensionen aus der EU
Gesetzliche Grundlage
- EU-Verordnung Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009
Geltende Regelungen zur Beitragszahlung für die Krankenversicherung bei Pensionsbezug im Ausland
siehe dazu zB Pensionsbezug aus dem Ausland - Oberösterreich (gesundheitskasse.at)
Von Beziehern einer österreichischen Pension,
- die in Österreich krankenversichert sind und
- neben ihrer österreichischen Pension eine staatliche Pension aus einem anderen Mitgliedstaat der EU beziehen,
wird ein Krankenversicherungsbeitrag von der staatlichen Auslandspension eingehoben.
Diese Regelung gilt nicht für Pensionen aus Pensionskassen, Firmenpensionen oder Pensionen aus privaten Vorsorgesystemen.
Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags beträgt monatlich 5,1% des Bruttobetrags der Auslandspension.
In der Regel informiert der ausländische Pensionsversicherungsträger die österreichische Pensionsversicherung und die Beiträge zur Krankenversicherung werden automatisch abgezogen.
Von dieser Regelung betroffen: Pensionen, die aus einem Staat der EU, des EWR, aus der Schweiz oder aus einem Land mit bilateralem Abkommen (z. B. Balkan-Staaten und Türkei) bezogen werden.
TIPPS!
- Rückfragehinweise beim zuständigen Krankenversicherungsträger
- Informationen zu Sonderfälle bei ausländischen Pensionen (Fall 1: Beiträge nachzahlen; Fall 2: Beiträge trotz nicht ausbezahlter Pension zahlen) - siehe Sonderfälle bei ausländischen Pensionen - Oberösterreich (gesundheitskasse.at)
Quellen:
- Pensionsbezug aus dem Ausland - Oberösterreich (gesundheitskasse.at)
- Sonderfälle bei ausländischen Pensionen - Oberösterreich (gesundheitskasse.at)
Stand: 2.12.2021