Rehabilitationsmaßnahmen im Überblick /Kuraufenthalte

Medizinische - berufliche - soziale Rehabilitationsmaßnahmen: Zuständigkeiten

  1. Unfallversicherungsträger
  2. Pensionsversicherungsträger
  3. Arbeitsmarktservice
  4. Sozialministeriumservice

(1) Unfallversicherungsträger (zB AUVA)

Personenkreis: Arbeitnehmer:innen (inklusive geringfügig Beschäftigte) sowie Schüler:innen und selbständig Erwerbstätige nach einem Arbeitsunfall/wegen Berufskrankheit.

Voraussetzungen: Bisheriger Beruf kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden oder bei einer Fortsetzung ist eine Verschlechterung der Folgen des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit zu befürchten bzw. es droht die Entstehung einer Berufskrankheit.

Ziel/Zweck: Rückkehr in den früheren Beruf oder - wenn dies nicht möglich ist - Umstieg in einen neuen Beruf.

Die Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen. Beispiele für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation: Berufsfindung, Arbeitserprobung; Berufliche Aus- und Weiterbildung; Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen, damit die bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt werden kann; Förderung von Arbeitsplätzen durch „Abgeltung einer Minderleistung“; Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit; Arbeitsplatzadaptierung; Finanzieren einer Lenkerberechtigung; Mithilfe bei der Finanzierung bzw. Adaptierung von für die Berufsausübung notwendigen Kfz, etc.

TIPPS!

  • Während der Dauer der beruflichen Rehabilitation kann von der Unfallversicherung Übergangsgeld gewährt werden. Bereits im Unfallspital erfolgt eine Rehabilitationsberatung durch ausgebildete Rehabilitationsberater:innen der Unfallversicherungsträger.
  • Kontakt: www.auva.at

(2) Pensionsversicherungsträger (zB PVA)

(2.1) Beantragung einer IP/BUP:

In diesem Fall gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension“, dh Rückkehr in den früheren Beruf oder - wenn dies nicht möglich ist - Umstieg in einen neuen Beruf

Personenkreis: von Berufsunfähigkeit/Invalidität bedrohte Arbeitnehmer:innen ab Jahrgang 1964

Voraussetzungen:

  • Berufsschutz liegt vor und
  • Voraussetzungen für Leistungsanspruch auf I-/BU-Pension sind erfüllt und
  • Berufsunfähigkeit/Invalidität liegt vor oder droht ohne entsprechende Maßnahme.

Bei Zuerkennung einer medizinischen Rehabmaßnahme gibt es ein Rehabilitationsgeld. Auswirkungen auf ein bestehendes Dienstverhältnis: Die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld führt "automatisch" zum Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Karenzierung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in (vgl. § 15b AVRAG). Das Dienstverhältnis wird dabei nicht unterbrochen. Es ruhen aber sämtliche Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind (Abfertigung ALT, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlungsdauer,...) ohne dass es einer Vereinbarung bedarf.

Wird eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme bescheidmäßig zugesprochen, gibt es ein Umschulungsgeld.

(2.2) Freiwillige medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation; Übergangsgeld:

Für die Dauer von freiwilligen medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation leistet die PVA ein Übergangsgeld. Die PVA hat Anträge auf Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation auf ihrer Homepage (www.pensionsversicherung.at Rubrik Download-Formulare).

Rehabilitationsmaßnahmen der PVA umfassen medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen.

  • Beispiele für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation: Berufsfindung, Arbeitserprobung; Berufliche Aus- und Weiterbildung; Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen, damit die bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt werden kann; Förderung von Arbeitsplätzen durch „Abgeltung einer Minderleistung“; Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit; Arbeitsplatzadaptierung; Finanzieren einer Lenkerberechtigung; Mithilfe bei der Finanzierung bzw. Adaptierung von für die Berufsausübung notwendigen Kfz, etc.
  • Beispiele für Maßnahmen der sozialen Rehabilitation: zinsenfreies Darlehen zur Adaptierung der Wohnung, zur Beschaffung eines behindertengerechten Motorfahrzeuges.
(2.3) „Gesundheitsvorsorge Aktiv“

Die  „Gesundheitsvorsorge Aktiv – GVA“ von der PVA wird bei Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates angeboten. Um Krankenstände zu verringern, sollen Menschen rechtzeitig dazu motiviert werden, ihr Leben in Richtung mehr Gesundheit zu verändern. Mehr Informationen zu diesem PVA-Angebot gibt es hier:  Gesundheitsvorsorge Aktiv (pv.at)

(3) Arbeitsmarktservice

Personenkreis: beim AMS arbeitslos/arbeitsuchend gemeldete Personen

Voraussetzungen: erlernter/zuletzt ausgeübte Beruf kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden.

Ziel/Zweck: (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Beispiele für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation: Berufsfindung, Berufsorientierung; Berufliche Ausbildung, Qualifizierung; Beihilfe zu Kurskosten; Existenzsicherung; Berufspraktische Trainings in Rehabilitationseinrichtungen und Betrieben; Lohnsubventionen; Lehrstellenförderung

Kontakt: www.arbeitsmarktservice.at

(4) Sozialministeriumserivce

Personenkreis: Menschen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung oder Sinnesbehinderung (inkl. sozial und emotional gehandikapte Jugendliche zwischen dem 13. und vollendeten 24. Lebensjahr), die aufgrund der Art oder des Ausmaßes ihrer Behinderung ohne Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen/beibehalten können.

Ziel/Zweck: Erlangung/Sicherung eines Arbeitsplatzes

Beispiele für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation: Entgeltzuschuss; Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen; Übernahme von Schulungs- und Weiterbildungskosten; Mehr erfahren: Finanzielle Unterstützung (sozialministeriumservice.at)Förderungen (sozialministeriumservice.at)

Infos zur medizinischen Rehabilitaton als freiwillige Leistung (kein Rechtsanspruch!)

Bei der medizinischen Rehabilitation sollen durch Unfälle oder Krankheiten verloren gegangene Fähigkeiten wiederhergestellt werden. Ziel der medizinischen Rehabilitation: Patient:innen sollen dabei unterstützt werden, wieder am Erwerbs- und Alltagsleben teilzunehmen.

Finanzierung der Maßnahmen zur Rehabilitation: Sozialministeriumservice, Unfall-, Pensions-, Krankenversicherung

Grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Förderung eines Rehabilitationsaufenthalts - Ausnahmen: bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Stationärer Rehabilitationsaufenthalt auf Antrag (mit Antragsformular, abrufbar auf www.sozialversicherung.at Der Antrag wird von den ärztlichen Diensten der Sozialversicherung geprüft und dann genehmigt oder abgelehnt. Schriftliche Mitteilung des Ergebnisses an Antragsteller:in.

Wird ein Reha-Antrag abgelehnt, kann ein neuerlicher Antrag bei wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes des/der Patient:in bzw. erneuter Erkrankung eingebracht werden. Wird ein Antrag auf medizinische Reha abgelehnt, führt der zuständige Versicherungsträger (Pensions-, Unfall- oder Krankenversicherungsträger) auf die Gründe dafür an.

Kuraufenthalte als "Maßnahme der Gesundheitsvorsorge" (kein Rechtsanspruch)

Das sind freiwillige Leistungen vom Versicherungsträger, daher: kein Rechtsanspruch

Ein Kuraufenthalt kann bei medizinischen Notwendigkeit innerhalb von 5 Jahren 2x beantragt werden. Häufigere Inanspruchnahme nur bei "besonderer medizinischer Begründung" möglich (zB MS-Patient:innen, Patient:innen mit häufigen Schüben, Patient:innen mit Morbus Bechterew nach medizinischer Notwendigkeit).

Wird ein Antrag auf Gewährung eines Kuraufenthaltes abgelehnt, kann ein neuerlicher Antrag eingebracht werden, wenn sich der Gesundheitszustand des/der Patient:in wesentlich verschlechert hat bzw. eine erneute Erkrankung vorliegt. Die ärztliche Begutachtung wird durch den jeweiligen Versicherungsträger durchgeführt.

Stand: 23.12.2022