Schwerarbeitspension; Frühstarterbonus

Schwerarbeitspension

Gesetzliche Grundlagen
  • Allgemeines Pensionsgesetz (APG), § 4 Abs 3
  • Verordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) — BGBl II Nr 104/2006

Voraussetzungen

Seit 1.1.2007 besteht die Möglichkeit eine Schwerarbeitspension - dh früherer Pensionsantritt mit geringen Abschlägen - in Anspruch zu nehmen, wenn:

  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet wurde
  • mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben wurden
  • mindestens 120 Schwerarbeitmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorliegen
  • am Pensionsstichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegt
  • am Pensionsstichtag kein Erwerbseinkommen erzielt wird, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 551,10) übersteigt (nach dem BSVG mehr als€  2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über € 5.550,92 vorliegt. 

Hinweise:

  • Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten wird um Monate der Kurzarbeit verlängert, wenn die Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausgeübt wurde und die Kurzarbeits-Monate nicht bereits als Schwerarbeitsmonate zu werten sind.
  • Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht.

Was ist Schwerarbeit?

Welche besonders belastenden (körperlich oder psychisch) Berufstätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist in § 1 Abs 1 Z 1 — 6 der Schwerarbeitsverordnung festgelegt.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 6 zählen zur Schwerarbeit auch Tätigkeiten,

  • die trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbstätigkeit (nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG) von mindestens 80%
  • sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG oder den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat

geleistet werden.

Maßgeblich ist dabei der Pflegebedarf im Sinne der Pflegestufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen ohne tatsächlichen Pflegegeldbezug. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Pflegegeldgesetze (dh vor dem 1.7.1993) wird jedenfalls auf die mindestens 80-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem BEinstG abgestellt.

Meldeverpflichtung Dienstgeber:in

Was ist zu melden?

Dienstgeber:innen haben dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger folgende Daten der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und Dienstnehmerinnen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, zu melden:

  • alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung schließen lassen
  • Namen, Sozialversicherungsnummer jener Personen, die diese Tätigkeiten verrichten
  • Dauer der Schwerarbeitstätigkeiten: solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Beschäftigung aufrecht bleibt, gelten Arbeitsunterbrechungen (zB Urlaub, Krankenstand) auch als Schwerarbeitszeiten
Ausnahmen von der Dienstgeber:innen-Meldepflicht: 
  • Keine Meldepflicht bei geringfügiger Beschäftigung
  • Keine Meldepflicht, wenn dem/der Dienstgeber*in keine Informationen zu Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, die Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung leisten. WEnn diese Informationen der/dem Dienstgeber*in vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerarbeitsmeldung möglich.
  • Hier gibt es weitere Informationen zu den Ausnahmen von der Meldepflicht des Dienstgebers: Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (gesundheitskasse.at)
Meldezeitpunkt :

Dientgeber:innen haben bis spätestens Ende Februar des auf die Schwerarbeit nächstfolgenden Kalenderjahres die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Beispiel: für 2024 bis spätestens Ende Feburar 2025.

Quellen

Stand: 31.3.2025

Pension: Frühstarterbonus

Siehe dazu: Frühstarterbonus | Arbeiterkammer; Neuerungen ab 2022 (oesterreich.gv.at)

Seit 2022 gibt es statt einer abschlagsfreien vorzeitigen Pensionsleistung den sog. Frühstarterbonus.

Voraussetzungen:

  • Für Menschen, die früh zu arbeiten begonnen haben und ab 1.1.2022 in Pension gehen.
  • Für Personen, die zwischen dem 15. und 20. Geburtstag gearbeitet haben und in dieser Zeit mindestens 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der PV erworben haben;
  • Insgesamt müssen mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Laufe des Arbeitslebens vorliegen.
  • Der Frühstarter beträgt € 1,14 für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, jedoch maximal € 68,40.

Pensionshöhe: So wird Ihre Pension berechnet | PV Österreich

Stand: 31.3.2025