Schwerarbeitspension; Frühstarterbonus

Schwerarbeitspension

Gesetzliche Grundlagen
  • Allgemeines Pensionsgesetz (APG), § 4 Abs 3
  • Verordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) — BGBl II Nr 104/2006

Voraussetzungen

Ab 1.1.2007 besteht die Möglichkeit eine Schwerarbeitspension - dh früherer Pensionsantritt mit geringen Abschlägen - in Anspruch zu nehmen, wenn:

  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet wurde
  • mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben wurden
  • mindestens 120 Schwerarbeitmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorliegen
  • am Pensionsstichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegt
  • am Pensionsstichtag kein Erwerbseinkommen erzielt wird, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2021: € 475,86) übersteigt (nach dem BSVG mehr als€  2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über € 4.521,72 vorliegt. 

Hinweise:

  • Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten wird um Monate der Kurzarbeit verlängert, wenn die Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausgeübt wurde und die Kurzarbeits-Monate nicht bereits als Schwerarbeitsmonate zu werten sind.
  • Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht.

Was ist Schwerarbeit?

Welche besonders belastenden (körperlich oder psychisch) Berufstätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist in § 1 Abs 1 Z 1 — 6 der Schwerarbeitsverordnung festgelegt.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 6 zählen zur Schwerarbeit auch Tätigkeiten,

  • die trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbstätigkeit (nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG) von mindestens 80%
  • sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG oder den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat

geleistet werden.

Maßgeblich ist dabei der Pflegebedarf im Sinne der Pflegestufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen ohne tatsächlichen Pflegegeldbezug. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Pflegegeldgesetze (dh vor dem 1.7.1993) wird jedenfalls auf die mindestens 80-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem BEinstG abgestellt.

Meldeverpflichtung des Dienstgebers

Was ist zu melden?

Der Dienstgeber hat dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger folgende Daten der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und Dienstnehmerinnen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, zu melden:

  • alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung schließen lassen
  • Namen, Sozialversicherungsnummer jener Personen, die diese Tätigkeiten verrichten
  • Dauer der Schwerarbeitstätigkeiten: solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Beschäftigung aufrecht bleibt, gelten Arbeitsunterbrechungen (zB Urlaub, Krankenstand) auch als Schwerarbeitszeiten
Ausnahmen von der Dienstgeber-Meldepflicht: 
  • Keine Meldepflicht bei geringfügiger Beschäftigung
  • Keine Meldepflicht, wenn dem/der Dienstgeber*in keine Informationen zu Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, die Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung leisten. WEnn diese Informationen der/dem Dienstgeber*in vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerarbeitsmeldung möglich.
  • Hier gibt es weitere Informationen zu den Ausnahmen von der Meldepflicht des Dienstgebers: Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (gesundheitskasse.at)
Meldezeitpunkt :

Der Dienstgeber hat bis spätestens Ende Februar des auf die Schwerarbeit nächstfolgenden Kalenderjahres die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Beispiel: für 2021 bis spätestens Ende Feburar 2022.

Quellen

Stand: 2.12.2021

Pension: Frühstarterbonus ab 1.1.2022

Siehe dazu: Frühstarterbonus | Arbeiterkammer; Neuerungen ab 2022 (oesterreich.gv.at)

Ab 2022 gibt es statt einer abschlagsfreien vorzeitigen Pensionsleistung den sog. Frühstarterbonus.

Voraussetzungen:

  • Für Menschen, die früh zu arbeiten begonnen haben und ab 1.1.2022 in Pension gehen.
  • Für Personen, die zwischen dem 15. und 20. Geburtstag gearbeitet haben und in dieser Zeit mindestens 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der PV erworben haben;
  • Insgesamt müssen mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Laufe des Arbeitslebens vorliegen.
  • Der Frühstarter beträgt € 1,00 für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, dh maximal € 60,00.

Stand: 10.12.2021