Schwerarbeitspension; Frühstarterbonus
Schwerarbeitspension
Gesetzliche Grundlagen
- Allgemeines Pensionsgesetz (APG), § 4 Abs 3
- Verordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) — BGBl II Nr 104/2006
Voraussetzungen
Seit 1.1.2007 besteht die Möglichkeit eine Schwerarbeitspension - dh früherer Pensionsantritt mit geringen Abschlägen - in Anspruch zu nehmen, wenn:
- mindestens das 60. Lebensjahr vollendet wurde
- mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben wurden
- mindestens 120 Schwerarbeitmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorliegen
- am Pensionsstichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegt
- am Pensionsstichtag kein Erwerbseinkommen erzielt wird, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 551,10) übersteigt (nach dem BSVG mehr als€ 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über € 5.550,92 vorliegt.
Hinweise:
- Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten wird um Monate der Kurzarbeit verlängert, wenn die Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausgeübt wurde und die Kurzarbeits-Monate nicht bereits als Schwerarbeitsmonate zu werten sind.
- Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht.
Was ist Schwerarbeit?
Welche besonders belastenden (körperlich oder psychisch) Berufstätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist in § 1 Abs 1 Z 1 — 6 der Schwerarbeitsverordnung festgelegt.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 6 zählen zur Schwerarbeit auch Tätigkeiten,
- die trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbstätigkeit (nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG) von mindestens 80%
- sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG oder den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat
geleistet werden.
Maßgeblich ist dabei der Pflegebedarf im Sinne der Pflegestufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen ohne tatsächlichen Pflegegeldbezug. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Pflegegeldgesetze (dh vor dem 1.7.1993) wird jedenfalls auf die mindestens 80-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem BEinstG abgestellt.
Meldeverpflichtung Dienstgeber:in
Was ist zu melden?
Dienstgeber:innen haben dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger folgende Daten der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und Dienstnehmerinnen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, zu melden:
- alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung schließen lassen
- Namen, Sozialversicherungsnummer jener Personen, die diese Tätigkeiten verrichten
- Dauer der Schwerarbeitstätigkeiten: solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Beschäftigung aufrecht bleibt, gelten Arbeitsunterbrechungen (zB Urlaub, Krankenstand) auch als Schwerarbeitszeiten
Ausnahmen von der Dienstgeber:innen-Meldepflicht:
- Keine Meldepflicht bei geringfügiger Beschäftigung
- Keine Meldepflicht, wenn dem/der Dienstgeber*in keine Informationen zu Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, die Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung leisten. WEnn diese Informationen der/dem Dienstgeber*in vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerarbeitsmeldung möglich.
- Hier gibt es weitere Informationen zu den Ausnahmen von der Meldepflicht des Dienstgebers: Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (gesundheitskasse.at)
Meldezeitpunkt :
Dientgeber:innen haben bis spätestens Ende Februar des auf die Schwerarbeit nächstfolgenden Kalenderjahres die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Beispiel: für 2024 bis spätestens Ende Feburar 2025.
Quellen
- ÖGK: Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (gesundheitskasse.at)
- Schwerarbeitspension: Berufslisten, Berechnung & Abschläge | PV
Stand: 31.3.2025
Pension: Frühstarterbonus
Siehe dazu: Frühstarterbonus | Arbeiterkammer; Neuerungen ab 2022 (oesterreich.gv.at)
Seit 2022 gibt es statt einer abschlagsfreien vorzeitigen Pensionsleistung den sog. Frühstarterbonus.
Voraussetzungen:
- Für Menschen, die früh zu arbeiten begonnen haben und ab 1.1.2022 in Pension gehen.
- Für Personen, die zwischen dem 15. und 20. Geburtstag gearbeitet haben und in dieser Zeit mindestens 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der PV erworben haben;
- Insgesamt müssen mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Laufe des Arbeitslebens vorliegen.
- Der Frühstarter beträgt € 1,14 für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, jedoch maximal € 68,40.
Pensionshöhe: So wird Ihre Pension berechnet | PV Österreich
Stand: 31.3.2025