Selbstbehalt & Zuzahlung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Befreiungen


Gesetzliche Grundlagen
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG
  • Hauptverband der Sozialversicherungsträger: Richtlinien für die Festsetzung und Befreiung von Zuzahlungen bei Maßnahmen der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge 2005 - RBZGGesVors 2005
  • Hauptverband der Sozialversicherungträger: Richtlinien für die Befreiung von Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation 2005 - RBZRehab 2005

Selbstbehalt bei Heilbehelfen (§ 137 ASVG)

Begriffsdefinitionen:

  • Selbstbehalt ist eine Eigenleistung des Versicherten für bestimmte Leistungen der Krankenversicherung.
  • Heilbehelfe ersetzen fehlende Körperfunktionen - Beispiele: orthopädische Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte, Brillen, Bruchbänder, Gehstöcke
  • Grundsätzlich hat der Versicherte 10% der Kosten, mindestens 20% der Höchstbeitragsgrundlage zu tragen.

NEU! Kostenanteil des Versicherten im Jahr 2024

  • für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, …) und Hilfsmittel mindestens € 40,40
  • für Sehbehelfe (Brillen und Kontaktlinsen): mindestens € 121,20

Keine Kostenbeteiligung für:

  • Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • schwerstbehinderte Kinder
  • Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzwürdigkeit von der Rezeptgebühr (€ 7,10/Wert 2024) befreit sind

Zuzahlung

Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen: monatliche Bruttoeinkünfte dürfen € 1.217,96 nicht übersteigen.

Höhe der Zuzahlungen 2024:

  • Zuzahlung bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung(§§ 155, 307d ASVG) wenn Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers zB in einer Kuranstalt, in Genesungs- und Erholungsheimen untergebracht werden.
  • Zuzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Kranken- und Pensionsversicherung (§§ 154a, 302 ASVG), wenn Versicherte (Pensionist:innen, Angehörige) für Rechnung des Kranken-/Pensionsversicherungsträgers in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht werden

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation sind höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

Bei Maßnahmen der Rehabilitation sind die Zuzahlungen auch nach der Einkommenshöhe gestaffelt.

NEU! Höhe der Zuzahlungen pro Verpflegungstag im Jahr 2024 :

  • bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 1.217,97 bis 1.799,34: € 9,70.
  • bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 1.799,34 bis € 2.380,73 : € 16,62
  • monatliches Bruttoeinkommen über € 2.380,73 : € 23,56

TIPP! Liegt besondere soziale Schutzwürdigkeit des Versicherten vor, kann über Antrag des Versicherten bzw. Pensionisten von der Einhebung der Zuzahlung abgesehen werden.

Quellen
  • Brodil/Windisch-Graetz: Sozialrecht in Grundzügen4. Wien: WUV 2004, S 70f
  • AK: Jänner 2006 sozial- und arbeitsrechtliche Änderungen. www.arbeiterkammer.at (2.1.2006)
  • Müller: Sozialversicherung von A-Z2 . Wien: Linde Verlag 2002, S 506, 677ff
  • PVA: Medizinische Rehabilition und Gesundheitsvorsorge
  • PVA: Aktuelle Werte 2024
  • HVSV: Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2024

Stand: 25.3.2024