Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Gesetzliche Grundlage
- § 18b iVm § 77 Abs 8 ASVG
Voraussetzungen
- Pflege eines/einer nahen Angehörigen
- Pflege in häuslicher Umgebung
- Wohnsitz im Inland
- Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege (unter Umständen ist dies auch neben einer Vollzeitbeschäftigung möglich; siehe VwGH: Ro 2014/08/0084 RIS - Ro 2014/08/0084 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bka.gv.at))
- Anspruch des nahen Angehörigen auf Pflegegeld ab der Stufe 3
ACHTUNG!
- Neben der Selbstversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen ist die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ausgeschlossen.
- Die Selbstversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen kann auch neben einer auf Grund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
- Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert gem § 18b ASVG sein.
- Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen (siehe dazu § 12 Abs 3 Z 2 BPGG)
Antragstellung
Der Antrag ist bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.
Die selbstversicherte Person gehört zum Zweig der ASVG-Pensionsversicherung (Arbeiter:innen oder Angestellte), in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach ASVG vor, ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
Beiträge
Die Selbstversicherung für pflegende Angehörige bei Pflege eines/einer nahen Angehörigen ab Pflegestufe 3 ist kostenlos möglich. Der Bund übernimmt zeitlich unbefristet die fälligen Pensionsbeiträge zur Gänze.
Aktuelle Werte 2024!
- Die Beitragsgrundlage für 2024 beträgt € 2.163,78 monatlich.
- Liegt neben der Selbstversicherung eine die Pflichtversicherung begründende Erwebstätigkeit oder eine andere Beitragszeit vor, ist die Beitragsgrundlage in der Höhe festzusetzen, dass sie gemeinsam mit der übrigen Beitragsgrundlage die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (2024: € 7.070,00 brutto monatlich) nicht übersteigt.
Beginn und Ende der Selbstversicherung
Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt den der/die Versicherte selbst wählt, jedoch
- frühestens mit dem ersten Tag des Monats in dem die Pflege aufgenommen wird und
- spätestens mit dem Ersten des Kalendermonats nach der Antragstellung.
ACHTUNG! Rückwirkend ist der Beginn der Selbstversicherung maximal 12 Monate vor Antragstellung möglich.
Die Versicherung endet
- mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt oder
- mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der/die Versicherte den Austritt aus der Versicherung erklärt.
Quellen
- Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005, BGBl I Nr. 132/2005
- Pensionsversicherungsanstalt: Freiwillige Versicherungen. Informationsmaterial (pv.at)
- Greifeneder, Checkliste: Pensionsversicherungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige in: ÖZPR 3/2016, S. 76ff.
- VwGH Ro 2014/08/0084 RIS - Ro 2014/08/0084 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bka.gv.at)
- PVA: Aktuelle Werte 2024
Stand: 5.6.2024