Pflegegeldstufen 5 - 7: Berücksichtigung eines besonders qualifizierten Pflegebedarfs

Gesetzliche Grundlagen
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG) idF BGBl I 128/2008
  • Einstufungsverordnung zum BPGG - EinstV (idF BGBl II Nr. 469/2008), § 1 Abs 5, 6

Generelle Voraussetzungen für Pflegegeld-Stufe 5-7

  • Es liegt Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich vor und
  • zusätzlich ist ein besonders qualifzierter Pflegebedarf erforderlich

Besonders qualifizierter Pflegebedarf bei Stufe 5

Im Rahmen der Novelle des BPGG und der EinstV im Jahr 2008 (in Kraft mit 1.1.2009) wurden typische, besonders häufige Anwendungsfälle eines „außergewöhnlichen Pflegeaufwands“ in § 6 EinstV aufgenommen.

Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt somit gemäß § 6 Z 1-3 EinstV insbesondere vor, wenn

  • die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  • die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden (dh zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) erforderlich sein muss oder
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden (dh zwischen 22.00 und 6.00 Uhr), erforderlich sind

Bei der ständigen Rufbereitschaft ist es ausreichend, wenn der pflegebedürftige Mensch jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen kann und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bewirken, der jederzeit auftreten kann und daher kurzfristig das Einschreiten einer Pflegeperson erforderlich macht.

Da es sich in § 6 EinstV um eine beispielhafte Aufzählung von Anwendungsfällen handelt, sind noch andere Anwendungsfälle möglich, wie zB:

  • Vorliegen von unkoordinierbaren Pflegeleistungen, die nur bei Tag oder nur bei Nacht notwendig sind und/oder kein unverzügliches Eingreifen erfordern.
  • Regelmäßige Mithilfe einer zweiten Pflegeperson bei der Betreuung eines Pflegebedürftigen ist erforderlich
  • Zusammentreffen mehrerer besonders schwerwiegender Behinderungen, wie zB blinder Rollstuhlfahrer (vgl OGH 10 ObS 107/07x)

ACHTUNG! Die Einstufung in Stufe 5 ist stark von Details des Einzelfalls abhängig.

Besonders qualifizierter Pflegebedarf bei Stufe 6

Es muss das Erfordernis (a) zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig bei Tag und Nacht erforderlich sind oder (b) der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht wegen Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben sein.

ad (a) Zum Erfordernis „zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen“ (§ 7 EinstV):

Wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung des Pflegebedürftigen kann ein im Vorhinein festgelegter Pflegeplan nicht eingehalten werden. Bsp.: wegen einer Schlucklähmung ist regelmäßiges Absaugen und Aufsetzen des Pflegebedürftigen erforderlich; Beruhigen und Zurückbringen bei nächtlicher Verwirrtheit und Umtriebigkeit

ACHTUNG! Keine zeitlich koordinierbare Betreuungsmaßnahme erforderlich, wenn der Pflegebedürftige ca. 1 Stunde allein gelassen werden kann. In diesem Fall ist Rufbereitschaft einer Pflegeperson (Pflegestufe 5) ausreichend

ad (b) Zum Erfordernis „dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung“:

Dauernde Anwesenheit (dh weitgehend permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw. in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen während des Tages und der Nacht):

  • bei Fremdgefährdung zur Verhinderung aggressiver Handlungen zB geistig behinderte Personen oder psychisch Kranke, die zu tätlichen Angriffen gegenüber Dritten neigen.
  • bei Eigengefährdung zB geistig behinderte Person oder psychisch Kranker, der wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand schlägt und durch die Pflegeperson daran gehindert werden muss; bei einem Zustand der Verwirrtheit, zeitlicher, örtlicher wie persönlicher Desorientiertheit, des besonderen psychomotorischen Antriebs.

ACHTUNG! Unverzügliches Eingreifen einer Pflegeperson muss notwendig sein

Besonders qualifizierter Pflegebedarf bei Stufe 7

Dem Pflegebedürftigen sind (a) zielgerichtete Bewegungen der 4 Extremitäten mit funktioneller Umsetzung unmöglich oder (b) es liegt ein gleichzuachtender Zustand vor.

ACHTUNG!Der Pflegeeinsatz muss rund um die Uhr geleistet werden und es ist ein hohes Maß an praktischem Wissen der Pflegeperson erforderlich. Die Voraussetzungen der Pflegestufe 5 und/oder 6 müssen nicht vorliegen.

ad (a) Zum Erfordernis „Unmöglichkeit zielgerichteter Bewegungen“:

Aktive Durchführung willentlich geplanter und gesteuerter Bewegungen ist mit keiner der 4 Extremitäten mehr möglich. Es muss sich um einen Zustand handeln, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt, vollständige Bewegungsunfähigkeit ist hingegen nicht erforderlich.

ACHTUNG! Schon eine zielgerichtete Bewegung der 4 Extremitäten mit funktioneller Umsetzung schließt Pflegegeld Stufe 7 aus – zB mit einer Hand: Essen oder Trinkflüssigkeit zum Mund führen / ein Buch zum Lesen umblättern /eine Rufglocke oder Handy ergreifen und einen Rufkontakt herstellen / Fernbedienung benützen / elektrischen Rollstuhl so steuern, dass er auf willkürliche Einflüsse reagiert / vorgeschnittene Stücke zum Mund führen / Lage im Bett selbständig verändern / mit einer Quietschpuppe Hilfe einer nicht im Raum befindlichen Person herbeirufen.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - OGH gilt folgendes:

  • Können aktiv Bewegungen ausgeführt werden, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand - wenn auch geringfügig - zu mindern bzw. die Lebensführung des Betroffenen zu erleichtern, dann liegt eine die Pflegestufe 7 ausschließende Beweglichkeit vor.
  • Funktionelle Bewegungsunfähigkeit liegt vor, wenn (1) bloße Massenbewegungen im Sinne von primitiven, frühkindlichen Reflexen mit den oberen Extremitäten vorliegen oder (2) bei willentlich gesteuerten Bewegungen, die insgesamt nicht geeignet sind, den Pflegeaufwand zu vermindern.

Eine vollständig demente Person, die sich - wenn auch unter Begleitung - selbständig auf den eigenen Beinen fortbewegen kann, ist daher nicht in Pflegestufe 7 einzuordnen, weil sie zumindest ihre Beine noch so sinnvoll und nutzbringend einsetzen kann, dass eine Erleichterung der Pflege durchaus erkennbar ist (etwa beim Aufsuchen des WC). Das Gehen selbst ist die funktionelle Umsetzung der Beinbewegungen und keine ungesteuerte Bewegung der Beine. - OGH 17.4.2007, 10 ObS 5/07v, im Volltext abrufbar auf www.ris.bka.gv.at

ad (b) Zum Erfordernis „gleichzuachtender Zustand“:Liegt beispielsweise dann vor, wenn der Pflegebedürftige zwar noch eine gewisse Restbeweglichkeit hat, diese aber nicht nutzen kann, weil er auf bestimmte lebenserhaltende technische Geräte (zB Beatmungsgerät) und dadurch für alle Alltagsverrichtungen auf die Unterstützung einer Pflegeperson angewiesen ist.

Quellen
  • Greifender/Liebhart: Handbuch Pflegegeld.
  • ZAS-Judikatur 2007/126

Stand: 20.5.2022