Pflegegeld: Hilfsverrichtungen (Fixwerte)

Gesetzliche Grundlagen
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
  • Einstufungsverordnung zum BPGG - EinstV, § 1 Abs 2 und 4
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Richtlinien des für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (RPGG 2012)

Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens - Fixwert: 10 Stunden monatlich

Beschaffung von Lebensmitteln in einem solchen Ausmaß als sie zu einer ausgewogenen Ernährung erforderlich ist, dh Versorgung mit frischen Nahrungsmitteln (insb. Brot, Milch, Fleisch, Obst, Gemüse) 2x pro Woche

Bedarfsgüter des täglichen Lebens – Beispiele: Toilettenartikel, Reinigungsmittel.

Ob fremde Hilfe erforderlich ist, ist anhand der konkreten Lebens- und Wohnsituation - insbesondere Lage der Wohnung (Stockwerk), Wegstrecke zur nächsten Einkaufsmöglichkeit, Wegbeschaffenheit, welche Verkehrsmittel stehen zur Verfügung - zu beurteilen.

Berücksichtigung von Hilfsmitteln:

  • Einfache Hilfsmittel - Beispiele: Umhängetasche, Rucksack, rollende Einkaufstasche, Gehstock.
  • Andere nicht einfache Hilfsmittel - Beispiele: PKW (sonstiges Fahrzeug), Rollstuhl, Gehbock, Rollator.

Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände - Fixwert: 10 Stunden monatlich

Zur Wohnungsreinigung zählt – Beispiele: Staubsaugen, Kehren, Staubwischen, feuchtes Wischen der Böden, Reinigen der Sanitäranlagen, Beseitigung von Abfällen, Aufbetten der Schlafstelle

Reinigung der persönlichen Gebrauchsgegenstände umfasst alle im Alltag vom Betroffenen verwendeten Gegenstände (zB Schuhe) soweit sie zur Sicherung seiner Existenz dienen und deren Reinigung nicht bereits anderen Verrichtungen zugeordnet sind.

Berücksichtigung von Hilfsmitteln wie zB Verlängerungshilfen für Arbeitsgeräte um häufiges Bücken zu vermeiden und/oder höher exponierte Stellen zu erreichen; einfacher Staubsauger (sog. einfache Hilfsmittel)

Nach den RPGG 2012, § 14 liegt hier Hilfsbedarf vor, "wenn das für eine Einzelperson übliche Mindestausmaß an Wohnraum (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und etwaige dazugehörige Nebenräume) ohne fremde Hilfe nicht mehr gereinigt werden kann."

Pflege der Leib- und Bettwäsche - Fixwert: 10 Stunden monatlich

Umfasst: übliches Waschen oder sonstiges Reinigen der Leib- und Bettwäsche; Aufhängen der Wäsche zum Trocknen; Bügeln; Ausbessern der Wäsche; Stopfen; Annähen von Knöpfen…

Ob fremde Hilfe erforderlich ist, ist anhand der konkreten Wohnungsausstattung zu beurteilen.

Berücksichtigung von Hilfsmittel

  • Einfache Hilfsmittel – Beispiele: niedriger Wäscheständer, Sitzhocker.
  • Andere nicht einfache Hilfsmittel – Beispiele: Waschmaschine, Wäschetrockner, Bügelmaschine.

Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial - Fixwert: 10 Stunden monatlich

Das Beheizen des Wohnraumes bei einer Heizung mit festen Brennstoffen besteht aus folgenden Tätigkeiten: Anheizen, Nachlegen von Brennstoffen, Ausräumen und Entsorgen der Verbrennungsrückstände. Es ist von der konkreten Wohnsituation und der konkreten Heizeinrichtung der Wohnung auszugehen.

Berücksichtigung von Hilfsmitteln wie zB einfache Transporthilfen zur Herbeischaffung des Heizmaterials (sog. einfache Hilfsmittel)

Nach den RPGG 2012, § 15 ist "bei der Prüfung, ob der Wohnraum ordnungsgemäß beheizt werden kann, generell von der konkreten Heizeinrichtung der Wohnung auszugehen. Es ist nicht nur auf die Bedienung der vorhandenen Heizmöglichkeit Bedacht zu nehmen, sondern auch auf deren Reinigung. Bei vorhandener Zentralheizung kann kein Hilfsbedarf berücksichtigt werden, wenn die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (z. B. Fernwärme, Gasetagenheizung)."

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn - Fixwert: 10 Stunden monatlich

Umfasst insbesondere: Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden, Banken, zu kulturellen Veranstaltungen, zum Arbeitsplatz, Begleitung eines Kindes auf dem Schulweg.

Zu prüfen ist, ob der/die Betroffene noch selbständig am öffentlichen Verkehr teilnehmen kann (dh allein auf dem Gehweg gehen und die Straße überqueren kann). Eine Mobilitätshilfe iwS ist auch bei Personen mit dauernder Bettlägrigkeit anzunehmen, weil nicht alle ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen oder Therapien im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden können.

Berücksichtigung von Hilfsmitteln:

  • Einfache Hilfsmittel – Beispiele: Stützkrücken, Gehstock, Gehbock.
  • Andere nicht einfache Hilfsmittel – Beispiele: PKW (sonstiges Fahrzeug); Rollstuhl, Elektrorollstuhl, Rollator

Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: Pauschalwert bis höchstens 50 Stunden pro Monat für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.

Quellen
  • Fürstl-Grasser/Pallinger: Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen. In: Soziale Sicherheit 4/99, S 282ff
  • Rudda/Türk: Die neuen Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG). In: Soziale Sicherheit 4/99, S 271ff
  • Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld.

Stand: 25.5.2022