Pflegebedarf: Betreuungsmaßnahmen mit Mindeswerten
Gesetzliche Grundlagen
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- Einstufungsverordnung zum BPGG - EinstV, § 1 Abs 2 und 4
- Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG
Körperpflege
Unterscheidung:
- Tägliche Körperpflege: hierbei handelt es sich um eine Betreuungsmaßnahme mit Mindestwert
- Sonstige Körperpflege: hier ist der angemessene Zeitaufwand ist zu berücksichtigen
Tägliche Körperpflege:
Zur täglichen Körperpflege zählen alle üblicherweise von einem Durchschnittsmenschen täglich vorgenommenen Maßnahmen der Körperpflege, das sind:
- Waschen der Hände
- Waschen des Gesichtes
- Notdürftiges Reinigen des Ober- und Unterkörpers am Waschbecken mit Waschlappen
- Putzen der Zähne
- Frisieren der Haare
- Rasieren bei einem Mann
Die Intimpflege zählt auch zur täglichen Körperpflege. Wenn das Waschen der Beine und Füße medizinisch nicht notwendig ist, so wird es nicht zur täglichen Körperpflege gezählt.
Für die tägliche Körperpflege ist ein Mindestwert von 2x25 Minuten täglich (das sind 25 Stunden monatlich) vorgesehen. Eine erhebliche (dh um annähernd die Hälfte) Überschreitung des Mindestwertes wird berücksichtigt. So wenn sich die Körperpflege außerordentlich beschwerlich gestaltet, zB weil der zu Pflegende stark übergewichtig ist und mehrere Pflegepersonen benötigt werden oder die betreffende Person aufgrund ihres geistigen Zustandes gegen die Maßnahmen der Körperpflege Widerstand leistet. Auch wenn besondere medizinische Gründe (zB bei Hauterkrankungen) Maßnahmen der Körperpflege in erheblichem Ausmaß erfordern.
Kann die betreffende Person die tägliche Körperpflege selbständig durchführen und benötigt nur Hilfe beim Frisieren der Haare oder beim Rasieren, so ist dafür ein Betreuungsaufwand von 5 Minuten täglich vorgesehen.
Sonstige (nicht täglich notwendige) Körperpflege:
Nicht tägliche Maßnahmen der Körperpflege - wie insbesondere Ganzkörperreinigung durch Dusche oder Wannenvollbad, Waschen der Haare, Maniküre und Pediküre — sind angemessen zu berücksichtigen, wobei sich der dafür notwendige Zeitaufwand aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt.
Kann eine Person die tägliche Körperpflege ohne fremde Hilfe erledigen, wird aber Unterstützung bei der Ganzkörperreinigung benötigt, sind folgende Zeitwerte (von der Rechtsprechung entwickelt) vorgesehen:
Wannenvollbad/Duschbäder:
- bisherige Rechtsprechung des OGH: mangels gegenteiliger medizinischer Indikation ist ein Wannenvollbad/Duschbad 2x/Woche ausreichend, ohne dass der Betroffene der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Bei rund 25 Minuten pro Wannenvollbad/Duschbad ergibt sich daher ein monatlicher Betreuungsbedarf von 4 Stunden.
- NEU! Berücksichtigung von 10 Stunden monatlich für die Unterstützung beim Baden/Duschen: Der Pflegebedarf für die sonstige Körperpflege wurde mit Erlass des BMSGPK vom 31.3.2020 auf 10 Stunden monatlich erhöht. Dieser erhöhte Zeitwert ist von den Sozialversicherungsträgern für Pflegegeld-Begutachtungen ab 1.7.2020 verpflichtend zu berücksichtigen. Diese Erhöhung basiert auf Anpassungen zeitgemäßer Hygienestandards, die von täglichem Baden bzw. Duschen ausgehen. Bisher wurde – der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) folgend - für die Ganzkörperreinigung ein Zeitwert von 4 Stunden monatlich (dh Baden oder Duschen 2x pro Woche) berücksichtigt. Da es keinen rechtlich verbindlichen Zeitwert für das Baden/Duschen in der Einstufungsverordnung gibt, ist der neue Zeitwert bzw. der BMSGPK-Erlass für die Sozialgerichte rechtlich nicht bindend. Es bleibt daher den Sozialgerichten überlassen, ob sie diesen Zeitwert von 10 Stunden für das tägliche Duschen/Baden berücksichtigen. Siehe dazu folgende Beiträge von Dr. Martin Greifeneder in Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht (ÖZPR): ÖZPR 2/2021, S 49f; ÖZPR 5/2020, S 143f
Waschen der Haare: mangels gegenteiliger medizinischer Indikation (zB starke Schuppenbildung) ist das Waschen der Haare 2x/Woche ausreichend. Bei 15 Minuten pro Waschen samt Föhnen ergibt sich ein Betreuungsbedarf von 2,5 Stunden monatlich.
Pediküre und Maniküre: angemessen ist ein Betreuungsbedarf von zusammen 2x15 Minuten pro Monat.
Achtung! Neben dem Betreuungsbedarf für die Unterstützung beim Baden oder Duschen als sonstige Körperpflege ist kein zusätzlicher Betreuungsaufwand für das nur gelegentlich notwendige Waschen und Föhnen der Haare, die Pediküre oder Maniküre zu veranschlagen. Diese Verrichtungen sind vom Zeitwert für die tägliche Körperpflege bzw. Ganzkörperreinigung schon inkludiert.
Zubereitung von Mahlzeiten
Von der Zubereitung von Mahlzeiten umfasst sind alle üblichen Mahlzeiten (das sind: Frühstück, Mittagessen, Jause, Abendessen) und Reinigung des verwendeten Koch- und Essgeschirrs sowie der Kochstelle. Inkludiert ist auch das Anrichten und Zerkleinern der Nahrung sowie die Zubereitung der üblicherweise während eines Tages zu sich genommenen Getränke.
Zu beurteilen ist, ob die betreffende Person in der Lage ist, 1x täglich eine ordentlich gekochte warme Mahlzeit - bestehend aus Fleisch, Zuspeise und Salat - zuzubereiten. Nicht zumutbar ist: eine dauernde komplette Ernährung von Tiefkühlkost oder Fertigprodukten; Ernährung von ausschließlich aufgewärmten Speisen. Beim Zubereiten einer warmen Mahlzeit ist ununterbrochenes Stehen nicht erforderlich. Wer daher eine warme Mahlzeit im Sitzen und abwechselnd im kurzfristigen Stehen zubereiten kann, benötigt keine Fremdhilfe bei der Nahrungszubereitung. Bei Personen, die in ihrem Leben nie das Kochen gelernt haben, ist zu prüfen, ob sie zum Einstufungszeitpunkt geistig und psychisch in der Lage sind, die Zubereitung von Mahlzeiten erstmals in ihrem Leben neu zu lernen.
Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist ein Mindestwert von 60 Minuten täglich (das sind 30 Stunden monatlich) vorgesehen. Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes:
- wenn im konkreten Fall die Art der einzunehmenden Mahlzeit (zB aufgrund einer Diät) einen besonderen Vorbereitungs- und Zeitaufwand erfordert (hier kommt es zu einer erheblichen Überschreitung des Mindestwertes!)
- wenn sich der tatsächliche Bedarf auf einen kleinen Teil der Betreuungsmaßnahme bezieht, der einen Betreuungsaufwand von deutlich weniger als die Hälfte des festgelegten Mindestwertes erfordert. Beispiele: bloße Unterstützung beim Kartoffelschälen - maximal 2 Stunden monatlich; bloße Reinigung des Koch- und Essgeschirrs einschließlich Besteck - 15 Minuten täglich
Ist während der Zubereitung von Mahlzeiten die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson zur Anleitung oder Beaufsichtigung der betreffenden Person erforderlich, so ist ebenfalls der Mindestwert von 1 Stunde pro Tag zu berücksichtigen
Hilfsmittel: Ein Pflegebedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten ist nicht zu berücksichtigen, wenn mit einfachen Hilfsmitteln das Zubereiten von Mahlzeiten selbständig durchgeführt werden kann. Beispiele: Greifzange; Schneide-, Fixiervorrichtung für Einarmige; Leselupe zum Lesen von Rezepten; größere Beschriftung oder farbige Klebeetiketten, die ein Zurechtfinden auf den Bedienungsknöpfen eines E-Herdes ermöglichen; elektrisches Küchenmesser; Sieb zum Abseihen von Nudeln; Küchenhocker für Personen, die nicht länger stehen können.
Einnahme von Mahlzeiten
Die Einnahme von Mahlzeiten umfasst: Aufnehmen der Speisen vom Teller und das Führen zum Mund samt Abwarten des Schluckvorganges bei allen üblichen Mahlzeiten im Laufe eines Tages (Frühstück, Mittagessen, eventuell Jause und Abendessen) sowie Unterstützung bei der Getränkeaufnahme
Wenn der Betroffene wegen seiner Behinderungen die Einnahme der Mahlzeiten nur umständlich und mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen kann, liegt kein Pflegebedarf vor - so wenn eine vorgeschnittene oder breiige Nahrung selbständig aufgenommen werden kann.
Für die Einnahme von Mahlzeiten ist ein Mindestwert von 60 Minuten täglich (das sind 30 Stunden monatlich) vorgesehen. Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes:
- wenn der Mindestwert erheblich überschritten wird, so häufig bei schwer behinderten Menschen, wenn die Nahrungseingabe auf viele kleine einzelne Mahlzeiten aufgeteilt werden muss oder wenn sich wegen Schluckbeschwerden und häufigem Erbrechen die Dauer einer Nahrungsaufnahme erheblich erhöht.
- wenn sich der tatsächliche Bedarf auf einen kleinen Teil der Betreuungsmaßnahme bezieht, der einen Betreuungsaufwand von deutlich weniger als die Hälfte des festgelegten Mindestwertes erfordert. ACHTUNG! Kann die betreffende Person noch feste aber keine flüssige Nahrung (zB Getränke, Suppen, Brei, Kompotte) - auch wenn einfache Hilfsmittel verwendet werden - zu sich nehmen, so wird der Mindestwert nicht erheblich unterschritten!
Ist während der Einnahme von Mahlzeiten die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson zur Anleitung oder Beaufsichtigung der betreffenden Person erforderlich, so ist ebenfalls der Mindestwert von 1 Stunde pro Tag zu berücksichtigen.
- Zur Anleitung - Fallbeispiele: psychisch Kranke, demente oder geistige behinderte Personen bei jedem einzelnen Bissen dazu auffordern, Nahrung vom Teller aufzunehmen, das Besteck zum Mund zu führen und zu kaufen; bei unruhigen Menschen Unterbrechungen so kurz wie möglich halten.
- Zur Beaufsichtigung: dient dem Schutz vor Eigen- und Fremdgefährdung (zB bei unkontrollierten Attacken mit dem Essbesteck); Kontrolle ob Nahrung nicht nur gekaut sondern auch geschluckt wird (häufig bei einigen psychischen Erkrankungen)
Hilfsmittel: Ein Pflegebedarf für die Einnahme von Mahlzeiten ist nicht zu berücksichtigen, wenn unter Verwendung von einfachen Hilfsmitteln die Nahrungseinnahme selbständig bewältigt werden kann. Beispiele: Schnabelhäferl zur Einnahme flüssiger Nahrungsmittel (zB Getränke, Suppen), Haltevorrichtungen oder Spezialbesteck für einarmige Personen
Verrichtung der Notdurft
Die Verrichtung der Notdurft umfasst: ordnungsgemäßes Aufsuchen und bestimmungsgemäße Benützung einer Toilette samt anschließender Reinigung. Bestimmte zur Verrichtung der Notdurft zählende notwendigen Maßnahmen: das im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft stehende An- und Auskleiden (wie Hinauf- und Hinunterziehen einer Hose und der Unterbekleidung), die fremde notwendige Unterstützung beim Aufsuchen der Toilette, das Händewaschen.
Für die Festsetzung des Mindestwertes von 4x15 Minuten täglich (das sind 30 Stunden monatlich) wurde von einem durchschnittlichen Erfordernis einer 4maligen Notdurftverrichtung pro Tag ausgegangen. Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes.
- wenn der Mindestwert erheblich überschritten wird: so kann bei Vorliegen von medizinischen Gründen (zB Darmerkrankungen) oder Blasenleiden (häufig bei älteren Menschen) eine weit häufigere Notdurftverrichtung täglich erforderlich sein.
- wenn sich der tatsächliche Bedarf auf einen kleinen Teil der Betreuungsmaßnahme bezieht, der einen Betreuungsaufwand von deutlich weniger als die Hälfte des festgelegten Mindestwertes erfordert (erhebliche Unterschreitung des Mindestwertes) ACHTUNG! Können nur ganz bestimmte der zur Verrichtung der Notdurft zählenden Tätigkeiten nicht alleine durchgeführt werden, so liegt keine erhebliche Unterschreitung des Mindestwertes vor. Beispiele: fremde Unterstützung für das Aufsuchen der Toilette, das zur Verrichtung der Notdurft notwendige An- und Auskleiden, anschließende Reinigung
Ist während der Verrichtung der Notdurft die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson zur Anleitung oder Beaufsichtigung der betreffenden Person erforderlich, so ist ebenfalls der Mindestwert von 4x15 Minuten pro Tag zu berücksichtigen.
Grundsätzlich kann der Richtwert für die Reinigung bei Inkontinenz (4x10 min pro Tag) neben dem Mindestwert für die Verrichtung der Notdurft berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person zum Teil mit fremder Hilfe die Notdurft auf der Toilette verrichtet und darüber hinaus stuhl- und/oder harninkontinent ist. Wird der zu Pflegende wegen Inkontinenz ständig gewindelt und nicht mehr zusätzlich auf die Toilette geführt, so ist neben dem Richtwert für die Reinigung bei Inkontinenz jedoch nicht zusätzlich auch der Mindestwert für die Betreuung bei Verrichtung der Notdurft zu gewähren.
Hilfsmittel: Ein Pflegebedarf bei der Verrichtung der Notdurft ist nicht zu berücksichtigen, wenn unter Verwendung von einfachen Hilfsmitteln die gesamte Notdurftverrichtung selbständig erledigt werden kann. Beispiele: Haltegriffe an der Toilettenwand, Sitzerhöhung. Andere, nicht einfache Hilfsmittel sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits vorhanden sind (zB vorhandene Duschtoilette).
Quelle
- Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld. Wien: Manz 2017
Stand: 20.5.2022