Pflegegeld: Erschwerniszuschläge
Mit der Novelle zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl I Nr. 128/2008 (in Kraft ab 1.1.2009) wurden pauschale Erschwerniszuschläge für zusätzlichen pflegerischen Mehraufwand eingeführt. Dabei handelt es sich um fixe Zeitwerte.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV), § 1 Abs 6
- Kinder-Einstufungsverordnung zum BPGG - gültig ab 1.9.2016 (Kinder-EinstV), § 8
Erschwerniszuschlag bei Kindern und Jugendlichen (§ 4 Abs 3, 4 BPGG)
- für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche
- ab der Geburt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr im Ausmaß von 50 Stunden monatlich oder
- ab vollendetem 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr im Ausmaß 75 Stunden monatlich
Was ist eine Schwerstbehinderung: Wenn zumindest zwei von einander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen (zB schwere Ausfälle im Sinnesbereich; schwere geistige Entwicklungsstörungen; schwere Verhaltensauffälligkeiten; schwere körperliche Funktionseinschränkungen) vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation aufgrund ihrer Auswirkungen gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren.
Zur Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern und Jugendlichen wird die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) herangezogen. In dieser Verordnung sind festgelegt: Altersgrenzen, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist; Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.
Erschwerniszuschlag bei Erwachsenen (§ 4 Abs 5, 6 BPGG)
- für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte - insbesondere demenziell erkrankte - Personen
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
- wenn aus der schweren geistigen oder psychischen Behinderung pflegeerschwerende Faktoren resultieren
- im Ausmaß von 45 Stunden (bis 31.12.2022: 25 Stunden) monatlich
Pflegeerschwerende Faktoren liegen vor, wenn sich Defizite im Bereich
- der Orientierung
- des Antriebs
- des Denkens
- der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen
- der sozialen Kontrolle und/oder
- der emotionalen Kontrolle
in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
Quelle
- Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld4. Wien: Manz 2017 RZ 5.330ff.
Stand: 26.7.2024