Patientenverfügung

Gesetzliche Grundlage
  • Patientenverfügungs-Gesetz — PatVG

Definition Patientenverfügung - § 2 PatVG

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein:e Patient:in eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er/sie im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.

Arten der Patientenverfügung

  • verbindliche Patientenverfügung, §§ 4-7 PatVG
  • andere Patientenverfügungen, §§ 8 und 9 PatVG

Die Errichtung der Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich erfolgen. Die betreffende Person muss bei der Erstellung entscheidungsfähig sein.

Verbindliche Patientenverfügung:

Diese bindet jede:n zukünftige:n Arzt/Ärzt:in unmittelbar.

Inhalt (§ 4 PatVG): "In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt."

Aufklärung (§ 5 PatVG): "Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt."

Errichtung vor einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwält:in, Notar:in oder rechtskundige:n Mitarbeiter:in der Patientenvertretungen, eines Erwachsenenschutzvereins. Belehrung über die Folgen einer Patientenverfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs sowie Dokumentation der Belehrung durch den Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen, eines Erwachsenenvereins.

ACHTUNG! Nach Ablauf von 8 Jahren ab Errichtung verliert die Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit, wenn der Patient keine kürzere Frist bestimmt hat. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss die Patientenverfügung erneuert oder nachträglich geändert werden.

Andere zu beachtende Patientenverfügungen:

Der Patient muss zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sein. Für die Errichtung gelten keine besonderen Formvorschriften. Je mehr Formerfordernisse der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt werden, umso mehr ist sie zu beachten.

Unwirksamkeit - § 10 PatVG

Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn

  • sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
  • ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
  • der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich verändert hat

Patientenverfügungen können jederzeit formfrei widerrufen werden — dadurch verliert die Patientenverfügung ihre Wirksamkeit.

TIPPS!

Beratung, weiterführende Informationen oder Formulare beispielsweise bei:

Quellen

Stand: 25.8.2023