Pflegegeld: Sondenernährung
Gesetzliche Grundlagen
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- Einstufungsverordnung zum BPGG — EinstV, § 1 Abs 4 (idF BGBl. II Nr. 453/2011)
Zuordnung der Sondenernährung zur Pflege
Die Tätigkeit der Durchführung von „Sondenernährung bei liegender Magensonde“ stellt keine Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege dar. Das Legen einer Magensonde über die Nase fällt hingegen in den Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes nach § 15 Abs 5 Z 7 GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz).
Zeitaufwand für Sondenernährung
Bei liegender PEG-Sonde und erforderlicher Hilfe durch eine dritte Person sind folgende Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen:
- das Zubereiten der Mahlzeiten (auch bei zur Verfügung gestellter fertiger Sondennahrung) im Ausmaß von 1 Stunde täglich (dh 30 Stunden monatlich)
- die Einnahme der Mahlzeiten im Ausmaß von 1 Stunde täglich (dh 30 Stunden monatlich)
- die Einnahme von Medikamenten bei Sondenverabreichung im Ausmaß von 6 Minuten täglich (dh 3 Stunden monatlich)
- die Sondenpflege im Ausmaß von 10 Minuten täglich (dh 5 Stunden monatlich)
Quelle
- Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld.
Stand: 25.5.2022