Pflegegeld: Änderungen im Überblick
Pflegegeldzuständigkeit des Bundes
Seit 1.1.2012 ist der Bund allein für das Pflegegeld in Gesetzgebund und Vollziehung zuständig. Es gibt nur noch das Bundespflegegeld. Alle Landespflegegeldgesetze samt dazugehörigen Verordnungen wurden aufgehoben.
Das bedeutet: Personen, die bisher in die Zuständigkeit der Landespflegegeldgesetze gehörten, fallen seit 1.1.2012 ins System des Bundespflegegeldes. Das sind insbesondere mitversicherte Angehörige, Kinder mit Behinderung, berufstätige Erwachsene.
Antragstellung - Reduktion der Pflegegeld-Entscheidungträger ab 1.1.2020
Die Gewährung und die Erhöhung von Pflegegeld sind zu beantragen. Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit kann der zuständige Träger der Unfallversicherung von sich aus ein Verfahren einleiten.
Vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 gab es 7 zuständige Stellen für die Antragstellung. Vom 1.1.2014 bis 31.12.2019 gab es insgesamt nur mehr 5 Entscheidungsträger für das Pflegegeld.
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
- Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Wegen der Reform der Sozialversicherung sind ab 1.1.2020 nur noch 3 (bisher 5 ) Stellen für das Pflegegeld zuständig, Antragstellung daher nur mehr bei:
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Weiterleitungspflicht: Der Pflegegeldantrag gilt ab dem Tag als eingebracht, an dem er bei der Behörde eingelangt ist. Wird ein Antrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht, hat diese den Antrag unverzüglich an die voraussichtlich zuständige Behörde von Amts wegen weiter zu leiten.
Der Antrag gilt dann ab dem Tag als eingebracht, an dem er bei der unzuständigen Behörde eingelangt ist.
Gleichartige pflegebezogene Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften werden auf das Pflegegeld angerechnet.
Erhöhung Pflegebedarf für Pflegegeldstufen 1 und 2 für Antragstellungen ab 1.1.2015
- Pflegegeld-Stufe 1: Pflegebedarf von mehr als 65 (bisher 60) Stunden monatlich
- Pflegegeld-Stufe 2: Pflegebedarf von mehr als 95 (bisher 85) Stunden monatlich
Jährliche Pflegegelderhöhung ab 1.1.2020 in allen Stufen, aktuelle monatliche Werte 2024:
Pflegegeld-Stufe 1:
- [alte Werte: bis 31.12.2015 € 154,20 ; ab 1.1.2016 € 157,30]
- ab 1.1.2020: € 160,80
- ab 1.1.2021: € 162,50
- ab 1.1.2022: € 165,40
- ab 1.1.2023: € 175,00
- ab 1.1.2024: € 192,00
Pflegegeld-Stufe 2:
- [alte Werte:bis 31.12.2015 € 284,30 ; ab 1.1.2016 € 290]
- ab 1.1.2020: € 295,20
- ab 1.1.2021: € 299,60
- ab 1.1.2022: € 305,00
- ab 1.1.2023: € 322,70
- ab 1.1.2024: € 354,00
Pflegegeld-Stufe 3:
- [alte Werte: bis 31.12.2015 € 442,90; ab 1.1.2016 € 451,80]
- ab 1.1.2020: € 459,90
- ab 1.1.2021: € 466,80
- ab 1.1.2022: € 475,20
- ab 1.1.2023: € 502,80
- ab 1.1.2024: € 551,60
Pflegegeld-Stufe 4:
- [alte Werte: bis 31.12.2015 € 664,30 ; ab 1.1.2016 € 677,60]
- ab 1.1.2020: € 689,80
- ab 1.1.2021: € 700,10
- ab 1.1.2022: € 712,70
- ab 1.1.2023: € 754,00
- ab 1.1.2024: € 827,10
Pflegegeld-Stufe 5:
- [alte Werte: bis 31.12.2015 € 902,30; ab 1.1.2016 € 920,30]
- ab 1.1.2020: € 936,90
- ab 1.1.2021: € 951,00
- ab 1.1.2022: € 968,10
- ab 1.1.2023: € 1.024,20
- ab 1.1.2024: € 1.123,50
Pflegegeld-Stufe 6:
- [alte Werte:bis 31.12.2015 € 1.260 ; ab 1.1.2016 € 1.285,20]
- ab 1.1.2020: € 1.308,30
- ab 1.1.2021: € 1.327,90
- ab 1.1.2022: € 1.351,80
- ab 1.1.2023: € 1.430,20
- ab 1.1.2024: € 1.568,90
Pflegegeld-Stufe 7:
- [alte Werte: bis 31.12.2015 € 1.655,80 ; ab 1.1.2016 € 1.688,90]
- ab 1.1.2020: € 1.719,30
- ab 1.1.2021: € 1.745,10
- ab 1.1.2022: € 1.776,50
- ab 1.1.2023: € 1.879,50
- ab 1.1.2024: € 2.061,80
Änderungen im BPGG mit 1.1.2023:
Keine Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld:
Aktuell wird gemäß § 7 BPGG von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder (§ 8 Abs 4 FLAG) der Betrag von € 60 monatlich angerechnet. Ab 1.1.2023 entfällt diese Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld.
Erhöhung des Erschwerniszuschlages:
Liegt eine schwere geistige oder psychische Erkrankung (zB Demenz) vor, wurde seit 1.1.2009 beim Pflegebedarf ein Erschwerniszuschlag von 25 Stunden monatlich berücksichtigt, wenn pflegeerschwerende Faktoren (zB Defizite in der Orientierung, des Antriebs, des Denkens) vorliegen. Ab 1.1.2023 wird dieser Erschwerniszuschlag auf 45 Stunden pro Monat erhöht.
Pflegekarenzgeld, Antragstellung: Ausdehnung der Antragsfristen:
Die Frist für die Antragstellung von Pflegekarenzgeld wird mit 1.1.2023 auf 2 Monate verlängert. Nähere Informationen zur Antragstellung NEU ab 1.1.2023 sind auf www.oesterreich.gv.at [Bereich: Pflegende Angehörige/Pflegekarenz und Pflegeteilzeit/Pflegekarenzgeld] zu finden.
Stand: 25.3.2024