Pflegegeld und außergewöhnliche Belastungen für Heilbehandlungskosten: betrifft Arbeitnehmerveranlagung
Geltendmachung von Kosten einer Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer Behinderung (ab GdB mindestens 25%) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
Werden Pauschalbeträge für Diätverpflegung, Kfz- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, so werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt.
Seit dem Erkenntnis des VwGH vom 3.8.2004 dürfen auch alle Kosten für Heilbehandlungen (z.B. Aufwendungen für Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien), die vom Sozialversicherungsträger nicht refundiert werden und die im Wege der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, nicht mit dem Pflegegeld gegengerechnet werden. Siehe: Entscheidung des VwGH (Zl. 99/13/0169-6) abrufbar auf www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes).
Quelle
- Entscheidung des VwGH vom 3.8.2004 (Zl. 99/13/0168-6)
Stand: 25.5.2022