Pflegegeldstufen nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Gesetzliche Grundlage
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), §§ 4, 4a, 5

7 Pflegegeldstufen

Die Zuordnung zu den einzelnen Pflegegeldstufen erfolgt nach dem monatlichen Pflegebedarf in Stunden bzw. nach bestimmten, im Bundespflegegeldgesetz genau definierten, Behinderungsarten.

Ab 1.1.2020: jährliche Valorisierung in allen Pflegegeld-Stufen

Pflegegeldstufe 1:

Pflegebedarf Stufe 1:

  • bis 31.12.2010: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich
  • ab 1.1.2011 - 31.12.2014: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich
  • ab 1.1.2015: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich

Höhe Stufe 1:

  • bis 31.12.2019 € 157,30 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 160,10 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 162,50 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 165,40 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 175,00 monatlich
  • ab 1.1.2024: € 192,00 monatlich
  • ab 1.1.2025: € 200,80 monatlich
Pflegegeldstufe 2:

Pflegebedarf Stufe 2:

  • bis 31.12.2010: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich
  • ab 1.1.2011 - 31.12.2014: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich
  • ab 1.1.2015: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich

Die Änderungen der Zugangskriterien beim Bundespflegegeld zu den Pflegestufen 1 und 2 gelten nur für Neuanträge (Erstgewährung oder Erhöhung) ab 1.1.2015.

Höhe Stufe 2:

  • bis 31.12.2019 € 290,00 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 295,20 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 299,60 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 305,00 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 322,00 monatlich
  • ab 1.1.2024: € 354,00 monatlich
  • ab 1.1.2025: € 370,30 monatlich
Pflegegeldstufe 3:

Pflegebedarf Stufe 3:

  • Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich
  • Mindesteinstufung:
    - Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind. (§ 4a Abs. 1 BPGG)
    - Personen, die hochgradig sehbehindert sind [d.h. wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. (§ 4a Abs. 4 BPGG)]

Höhe Stufe 3:

  • bis 31.12.2019: € 451,80 monatlich
  • ab 1.1.2020: € 459,90 monatlich
  • ab 1.1.2021: € 466,80 monatlich
  • ab 1.1.2022: € 475,20 monatlich
  • ab 1.1.2023: € 502,80 monatlich
  • ab 1.1.2024: € 551,60 monatlich
  • ab 1.1.2025: € 577,00 monatlich
Pflegegeldstufe 4:

Pflegebedarf Stufe 4:

  • Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich
  • Mindesteinstufung:
    - Personen gemäß § 4a Abs. 1 BPGG, bei denen eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt. (§ 4a Abs. 2 BPGG)
    - Personen, die blind sind [d.h. wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2,60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4,60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6,60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. (§ 4a Abs. 5 BPGG)]

Höhe Stufe 4:

  • bis 31.12.2019 € 677,60 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 689,80 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 700,10 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 712,70 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 754,00 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 827,10 monatlich
  • ab 1.1.2025 € 865,10 monatlich
Pflegegeldstufe 5:

Pflegebedarf Stufe 5:

  • Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist.
  • Mindesteinstufung:
    - Personen gemäß § 4a Abs. 1 BPGG, bei denen ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten vorliegt. (§ 4a Abs. 3 BPGG)
    - Personen die taubblind sind [d.h. Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. (§ 4a Abs. 6 BPGG)]

Höhe Stufe 5:

  • bis 31.12.2019 € 920,30 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 936,90 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 951,00 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 968,10 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 1.024,20 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 1.123,50 monatlich
  • ab 1.1.2025 € 1.175,20 monatlich
Pflegegeldstufe 6:

Pflegebedarf Stufe 6:

  • für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
    - zeitlich und unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    - die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. (§ 4 Abs. 2 BPGG)

Höhe Stufe 6: 

  • bis 31.12.2019 € 1285,20 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 1308,30 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 1.327,90 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 1.351,80 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 1.430,20 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 1.568,90 monatlich
  • ab 1.1.2025 € 1.641,10 monatlich
Pflegegeldstufe 7:

Pflegebedarf Stufe 7:

  • Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn
  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. (§ 4 Abs. 2 BPGG)

Höhe Stufe 7:

  • bis 31.12.2019 € 1688,90 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 1719,30 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 1.745,10 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 1.776,50 monatlich
  • ab 1.1.2023 €1.879,50 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 2.061,80 monatlich
  • ab 1.1.2025 €2.156,60 monatlich

Liegen über die Voraussetzung zur Mindesteinstufung hinaus, zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 BPGG (Pflegebedarf nach Stunden) festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld. (§ 4a Abs. 7 BPGG)

Ermittlung des Pflegebedarfs

Zur Dokumentation der Pflege- und Betreuungsleistungen kann als digitale Hilfestellung die kostenlose "Mein Pflegegeld"-App der AK verwendet werden. Damit können pflegende Angehörige ein Tagebuch zur täglichen Dokumentation des Hilfs- und Betreuungsbedarfs führen. Weitere Infos direkt bei der AK oder "Mein Pflegegeld" | Arbeiterkammer.

Taschengeld - Erhöhung

Bei stationärem Heimaufenthalt auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers gem. § 13 BPGG verbleiben der pflegebedüftigen Person 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld.

Anrechnung (§ 7 BPGG)

Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen, wie etwa die Pflege- und Blindenzulage nach den Versorgungsgesetzen oder die erhöhte Familienbeihilfe. Seit 1.1.2023 wird gibt es für Bezieher:innen der erhöhten Familienbeihilfe keine Anrechnung von € 60 monatlich auf das Pflegelgeld. Bis 31.12.2022 war von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Betrag von € 60,00 monatlich anzurechnen.

Statistisches zum Bundespflegegeld:

Pflegegeld-Bezieher:innen Jahresdurchschnitt 2024:

aus: Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, erstellt am 17.2.2025 Pflegegeld - STATISTIK AUSTRIA - Die Informationsmanager

  • Stufe 1-7: gesamt 490.024 - davon 301.494 Frauen; 188.530 Männer
  • Stufe 1: gesamt 139.726  - davon 87.503 Frauen; 52.218 Männer
  • Stufe 2: gesamt 100.851 - davon 61.513 Frauen; 39.383 Männer
  • Stufe 3: gesamt 92.505 - davon 56.111 Frauen; 36.394 Männer
  • Stufe 4: gesamt 71.765 - davon 43.366 Frauen; 28.399 Männer
  • Stufe 5: gesamt 55.558 - davon 35.906 Frauen; 19.652 Männer
  • Stufe 6: gesamt 21.033 - davon 11.744 Frauen; 9.289 Männer
  • Stufe 7: gesamt 8.536 - davon 5.546 Frauen; 3.240 Männer
 Quellen

Stand: 24.3.2025