Pflegekarenz - Pflegeteilzeit - Pflegekarenzgeld

Pflegekarenz/Pflegeteilzeit

Definitionen

Bei der Pflegekarenz wird die Freistellung des/der Arbeitnehmer:in von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts für die Pflege/Betreuung des/der nahen Angehörigen vereinbart.

Bei der Pflegeteilzeit wird die Herabsetzung der wöchentlichen vereinbarten Normalarbeitszeit für die Pflege/Betreuung des/der nahen Angehörigen vereinbart.

Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für pflegende Angehörige ab 1.1.2020

Um Pflege für nahe Angehörige zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen, können Arbeitnehmer:innen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum (1-3 Monate) mit dem/der Arbeitgeber:in schriftlich vereinbaren.

Ab 1.1.2020 gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit unter folgenden Voraussetzungen: Der Betrieb beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer:innen. Der Rechtsanspruch gilt für bis zu 4 Wochen. Für den Antritt der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ist dann die Zustimmung des/der Arbeitgeber:in nicht erforderlich. Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann in diesem Fall zunächst für 2 Wochen in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit bescheinigt der/die Arbeitnehmer:in dem/der Arbeitgeber:in die Pflegebedürtigkeit des/der Angehörigen und trifft eine Vereinbarung über die weitere Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Auch wenn keine Vereinbarung zustande kommt, kann der/die Arbeitnehmer:in noch einmal für maximal 2 Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ohne Zustimmung des/der Arbeitgeber:in in Anspruch nehmen.

Für die Dauer der Pflegekarenz besteht ein Motivkündigungsschutz, werden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge vom Bund übernommen. Sie führt außerdem zu einer Rahmenfristerstreckung für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.

Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe kann eine neuerliche Vereinbarung für jeweils maximal 3 Monate getroffen werden.

Pflegekarenzgeld

Der Entgeltausfall kann für die Zeit der Karenzierung unter bestimmten Umständen durch das Pflegekarenzgeld ausgeglichen sein. Die Voraussetzungen zum Pflegekarenzgeld im Detail sind auf www.sozialministeriumservice.at  zu finden

Ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ein bestehendes Arbeitsverhältnis der Pflegeperson seit mindestens 3 Monaten (über Geringfügigkeit) oder Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unmittelbar vor der Pflegekarenz Pflegegeldanspruch des/der nahen Angehörigen der Stufe 3 oder Pflegegeld der Stufe 1 bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Personen
  • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit
  • Für die pflegebedürftige Person wurde (egal von wem) noch kein Pflegekarenzgeld in der Gesamtdauer von 6 Monaten bezogen

(Ausnahme: Erhöhung Pflegegeldstufe)

  • Schriftliche Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in oder Nachweis über die Abmeldung vom AMS

Dauer: 1-3 Monate (pro pflegendem Angehörigen), maximal 6 Monate pro zu betreuender Person. Bei Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe stehen weitere 6 Monate zu.

Das Pflegekarenzgeld ist einkommensabhängig und gebührt in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (55 % des täglichen Nettoeinkommens; Berechnung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts) zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge bei unterhaltsberechtigten Kindern), mindestens jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Bei Reduktion der Arbeitszeit steht nur der aliquote Anteil zu. Bei geringfügiger Beschäftigung gebührt kein Pflegekarenzgeld.

Pflegekarenzgeld-Antragstellung:

Der Antrag ist beim Sozialministeriumservice zu stellen. Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung entscheidet das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark. Erfolgt die Antragstellung binnen 2 Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag danach gestellt (aber noch vor dem Ende der Pflegekarenz), gebührt es ab dem Tag der Antragstellung.

Für Zeiträume, in denen Pflegekarenzgeld bezogen wird, sind finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger (§ 21a BPGG –Ersatzpflege) und Förderungen einer 24-Stunden-Betreuung nicht möglich.

Änderungen bei der Antragstellung mit 1.1.2023: Ausdehnung der Antragsfristen, § 21d BPGG

betrifft alle zum 1.1.2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren), Pflegekarenzgeld (oesterreich.gv.at)

  • Wenn eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruches in Anspruch genommen wird und es zu keiner weiteren Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in kommt: Antragstellung auf Pflegekarenzgeld bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens 2 Monate nach Beginn der Maßnahme möglich. Das Pflegekarenzgeld gebührt dann rückwirkend ab Beginn der Maßnahme.
  • In allen übrigen Fällen gibt es das Pflegekarenzgeld ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme, wenn die Beantragung innerhalb von 2 Monaten ab Beginn der Maßnahme erfolgt.
Aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Pflegekarenzgeld, Urteil vom 11.4.2024 - Rechtssache C-166/23:

Der EuGH stellte fest: Arbeitnehmer:innen mit Beschäftigung in Österreich, die nahe Angehörige pflegen, haben einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld gem. § 21c Abs 3 BPGG. Dies unabhängig davon, aus welchem EU-Mitgliedstaat die:der pflegebedürftige Angehörige das Pflegegeld bezieht und unabhängig vom Wohnsitz des:der pflegebedürftigen Angehörigen. Voraussetzung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz der:dem Pflegebedürftigen bereits Pflegegeld mindestens Stufe 3 gebührt.

In diesem Fall handelte es sich um einen seit Jahren in Österreich beschäftigten italienischen Staatsbürger, der mit seinem Arbeitgeber eine Pflegekarenz zur Betreuung seines in Italien lebenden und schwer kranken Vaters vereinbarte.

Familienhospizkarenz:

siehe auch die Informationen dazu in der RDB unter Familie

Zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes kann Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden (Rechtsanspruch!)

Es besteht für die Zeit der Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung: 3 Monate/ Verlängerung auf bis zu 6 Monaten insgesamt; Begleitung schwersterkrankter Kinder: 5 Monate/Verlängerung auf bis zu 9 Monaten insgesamt) ein besonderer Kündigungsschutz: Der/Die Arbeitnehmer:in darf ab Bekanntgabe bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts rechtswirksam gekündigt werden.

Für die Dauer der Familienhospizkarenz besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bzw kann beim BMWFJ ein Familienhospizkarenzuschuss beantragt werden (kein Rechtsanspruch).

Quellen:

Stand: 29.8.2024