Pflegeregress - Entfall
Seit 1.1.2018 ist der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erb:innen und Geschenknehmer:innen im Rahmen der Sozialhilfe/Mindestsicherung zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Gilt für ganz Österreich. Auf ein laufendes Einkommen (zB Pension) ist ein Zugriff erlaubt.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden und laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, traten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Das Sozialministerium geht davon aus, dass das Verbot des Pflegeregresses auch auf stationäre Einrichtungen, die der Betreuung von Menschen mit Behinderungen dienen, analog anwendbar ist. Dies gilt auch für alternative Wohnformen (zB Wohngemeinschaften) in denen zumindest nachts eine Rufbereitschaft besteht.
VfGH-Entscheidung vom 11.10.2018 (E 229/2018) zum Pflegeregress: Der Verfassungsgerichtshof hat klar gestellt, dass ein Zugriff auf das Vermögen von Betroffenen Patient:innen in stationären Einrichtungen), deren Angehörigen, deren Erb:innen oder von Beschenkten "jedenfalls unzulässig" ist. Dies auch dann, wenn ein derartiger Zugriff vor dem 1.1.2018 bereits rechtskräftig entschieden war. Entscheidung abrufbar auf: RIS - Verfassungsgerichtshof (VfGH) - Suche (bka.gv.at)
Quellen:
- Pflegeregress wird ab 2018 abgeschafft | Parlament Österreich
- Kosten für Alten- und Pflegeheime (oesterreich.gv.at)
- Soziale Dienste für pflegebedürftige Menschen (sozialministerium.at)
Stand: 30.8.2023