Pflegegeld: Tod des Pflegebedürftigen
Gesetzliche Grundlage
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 19
Im Zeitpunkt des Todes des/der Pflegebedürftigen ist eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt
Grundsätzlich sind in folgender Rangordnung zum Bezug des Pflegegeldes berechtigt:
- die Person, die überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat
- die Person, die überwiegend für die Pflege aufgekommen ist
Diese Personen müssen mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben!
ACHTUNG! Die Person, die überwiegend gepflegt hat oder überwiegend für die Pflege aufgekommen ist, muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des/der Pflegebedürftigen einen Antrag auf Auszahlung stellen.
Wird innerhalb dieser Frist von bezugsberechtigten Personen kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass.
Im Zeitpunkt des Todes des/der Pflegebedürftigen ist das Pflegegeldverfahren noch nicht abgeschlossen
Der Tod des/der Pflegebedürftigen unterbricht das Pflegegeldverfahren. Von folgenden Personen kann ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt werden:
- die Person, die überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat
- die Person, die überwiegend für die Pflege aufgekommen ist
ACHTUNG! Die Fortsetzung des Verfahrens muss aber innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person beantragt werden (§ 19 Abs 3 BPGG).
Wird innerhalb dieser Frist von bezugsberechtigten Personen kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, geht die Fortsetzungsberechtigung auf die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bzw. dessen Erben über.
Sonderregelung § 18a Abs 5 BPGG (Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz)
Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen sind zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt.
Quelle
- Greifender/Liebhart: Handbuch Pflegegeld.
Stand: 25.5.2022