Pflegegeld: Umwandlung Geldleistung in Sachleistung
Gesetzliche Grundlagen
- Bundespflegegeldgesetz — BPGG, §§ 20, 33a
Voraussetzungen
(1) Der Zweck des Pflegegeldes wird nicht erreicht:
Mit dem Pflegegeld soll sich die pflegebedürftige Person die erforderliche Betreuung und Hilfe so weit wie möglich selbst organisieren können. Wird dieser Zweck nicht erreicht und droht Verwahrlosung oder Unterversorgung des Pflegebedürftigen kann das gesamte Pflegegeld oder ein Teil davon in Sachleistungen (genau genommen Dienstleistungen aber keine Hilfsmittel) umgewandelt werden.
Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren (§ 33b BPGG).
Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren.
(2) Ein geeignetes lokales Sachleistungsangebot ist vorhanden:
Bei der Gewährung von Sachleistungen ist auf die unterschiedlichen Bedürfnisse des/der Betroffenen im Einzelfall und die Art seiner/ihrer Behinderung abzustellen.
Verfahrensfragen
Über den Ersatz der Geldleistungen durch Sachleistungen hat der zuständige Pflegegeldträger (zB Pensionsversicherungsanstalt - PVA) mit Bescheid zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid kann eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Verweigert der/die Pflegebedürftige die Annahme der Sachleistungen ohne triftigen Grund, so ruht der Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.
Nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachleistung kann ein Antrag gestellt werden, dass anstelle aller oder eines Teils der zuerkannten Sachleistung wieder eine Geldleistung erbracht werde. Liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung von Geldleistung in Sachleistung nicht mehr vor, ist dem Antrag stattzugeben.
Quelle
- Greifender/Liebhart: Handbuch Pflegegeld.
Stand: 25.5.2022