Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 & Arbeit: Kurzinfos

Kurzarbeit und begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen

Begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem BEinstG, auch wenn sie in Kurzarbeit sind.

Ab 1.10.2023: Umstieg auf ein Kurzarbeitsmodell, bei dem sich die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die ausgefallene Arbeitszeit, wie vor Corona, am anteiligen Arbeitslosengeld orientiert.

Siehe: Kurzarbeit ab 1.10.2023 - WKO ;

Informationen zur AMS Kurzarbeitsbeihilfe und Qualifizierungsbeihilfe, siehe Kurzarbeit » Alle Details | AMS

Stand: 30.8.2024

 

COVID-19 Erkrankung als Berufskrankheit:

Ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich erworbenen COVID-19 Infektion ist seitens Arbeitgeber:in der AUVA zu melden. Eine COVID-19 Infektion kann unter bestimmten Voraussetzung als Berufskrankheit (besonders gefährdete Berufsgruppen) anerkannt werden.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zum ASVG angeführt sind.

In der bis 29.2.2024 gültigen Liste der Berufskrankheiten wurde eine COVID-19 Erkrankung der Lfd.Nr. 38 (Laufende Nummer) zugeorndet.

Mit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl I Nr. 18/2024, kundgemacht mit 28.3.2024) wurde die Liste der Berufskrankheiten erweitert und neu strukturiert. Ab 1.3.2024 ist nunmehr die Lfd.Nr. 3.1. in der Liste der Berufskrankheiten (Gruppe 3. Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parisiten, Tropenkrankheiten) heranzuziehen. 

Siehe Liste der Berufskrankheiten (Anlage zu § 177 ASVG) - Fassung ab 1.3.2024, zum Download auf Berufskrankheiten (auva.at)

Weitere Infos dazu siehe:

Stand: 30.8.2024