Einvernehmliche Auflösung

Grundsätzliches:

Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitergeber:in und Arbeitnehmer:in darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Diese Vereinbarung ist grundsätzlich an keine Form gebunden (daher ist auch eine mündliche Vereinbarung gültig). Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung.

Die einvernehmliche Auflösung ist an keine Fristen oder Termine gebunden.

Es besteht ein Anspruch auf Abfertigung.

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld (ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit).

Gefahren einer einvernehmlichen Auflösung:

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen verzichten durch die einvernehmliche Auflösung auf den besonderen Kündigungsschutz nach dem BEinstG. Da keine Fristen einzuhalten sind, kann die Auflösung auchdeutlich früher stattfinden, als bei einer ordentlichen Kündigung (wo es starre Fristen und Termine gibt, die einzuhalten sind).

Bei einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in, haben betroffene Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Postensuchtage: Das ist ein Anspruch der gekündigten Arbeitnehmer:innen auf bezahlte Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist im Aus­maß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (zB bei einer 38,5 Stundenwoche: 7,7 Stunden für die Postensuche). Diese Freizeit zur Postensuche müssen betroffene Arbeitnehmer:innen von ihren Arbeitgeber:innen verlangen. Siehe Anspruch auf Postensuche - WKO; Arbeitgeber-Kündigung | Arbeiterkammer

ACHTUNG! Bei einer einvernehmlichen Auflösung hat der/die Arbeitnehmer:in keinen Anspruch auf diese Postensuchtage. 

Aus den oben angeführten Gründen sollte vor der Unterzeichnung einer einvernehmlichen Auflösung der Rat einer rechtskundigen Person eingeholt werden. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beendigungsansprüche (anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, offene Mehr-/Überstunden oder Zeitausgleich, usw.) korrekt berechnet wurden.

Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand:

Dazu siehe folgende Informationen zu Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsersatzleistung 

Quellen:
  • Arbeiterkammer
  • WKO

Stand: 3.6.2024