Folgen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen nach dem BEinstG

Gesetzliche Grundlage:
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Beschäftigungspflicht

Dienstgeber:innen, die 25 oder mehr Dienstnehmer:innen beschäftigt, sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte mindestens eine begünstigte behinderte Person einzustellen.

Definition Dienstnehmer:innen iSd BEinstG:
  • Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (davon ausgenommen sind Lehrlinge)
  • Personen, die zum Zweck der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt sind
  • Heimarbeiter:innen

Begünstigte behinderte Personen, die doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet werden:

  • blinde Menschen
  • Rollstuhlfahrer:innen
  • begünstigte behinderte Personen unter 19 Jahren
  • begünstigte behinderte Personen nach Vollendung des 19. Lebensjahres für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
  • begünstigte behinderte Personen über 50 Jahren mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70%
  • begünstigte behinderte Personen über 55 Jahren
  • Inhaber:innen einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gem. § 4 Opferfürsorgegesetz (OFG) vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Ausgleichstaxe nach dem BEinstG

Kann oder will ein:eine Dienstgeber:in die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, wird ihm:ihr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Die Ausgleichstaxe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt.

Ab 1.1.2024 beträgt die Ausgleichstaxe für jeden auf die Pflichtzahl fehlenden begünstigte behinderte Person € 320,00 monatlich. Arbeitgeber:innen, die 100 oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen, haben eine Ausgleichstaxe von € 451,00 monatlich pro offener Pflichtstelle zu entrichten. Arbeitgeber:innen, die 400 oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen, haben eine Ausgleichstaxe von € 477,00 monatlich pro offener Pflichtstelle zu entrichten.

Die Bearbeitung der Ausgleichstaxe wird österreichweit in 2 Landesstellen durchgeführt:

  • im Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich: für die Landesstellen Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich
  • im Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien: für die Landesstellen Burgenland, Kärnten, Steiermark, Niederösterreich, Wien

Lehrlingsprämie, § 9a BEinstG

Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden (Lehrlinge) begünstigt behinderten Personen erhält der:die Dienstgeber:in vom Sozialministeriumservice aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds monatlich eine Prämie in Höhe der einfachen Ausgleichstaxe (für 2024: € 320,00 monatlich) . Mehr zur Lehrlingsprämie

Siehe auch: Inklusionsbonus für Lehrlinge mit Behindertenpass

Besonderer Kündigungsschutz

Geregelt in § 8 BEinstG.

Die Kündigung von begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen darf von Arbeitgeber:innen erst nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Der besondere Kündigungsschutz wirkt auch dann, wenn der:die Arbeitgeber:in nicht einstellungspflichtig war.

Bevor ein Kündigungsschreiben an den:die begünstigt behinderte Dienstnehmer:in ergeht, hat der:die Dienstgeber:in beim Behindertenausschuss der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice schriftlich um Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung anzusuchen. Örtlich zuständig ist jene Landesstelle, in deren Bereich der:die begünstigt behinderte Dienstnehmer:in beschäftigt ist.

Für den Antrag sind keine Formvorschriften einzuhalten. Im Antrag hat der:die Arbeitgeber:in die genauen Personalien des:der von der Kündigung betroffenen begünstigten behinderten Arbeitnehmer:in samt Kündigungsgründe anzugeben.

Das SMS hat Vorsorge zu treffen, dass vor Durchführung eines Kündigungsverfahrens eine Krisenintervention angeboten wird. Dabei handelt es sich um einen Versuch, am Arbeitsplatz der betroffenen begünstigt behinderten Person auftretende Schwierigkeiten zu lösen. Bei der Suche nach Lösungen kann zB die Arbeitsassistenz Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in unterstützen.

Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Der:Die Dienstgeber:in muss nun die Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss beantragen (dh die nachträgliche Zustimmung einholen).

Wird kein Antrag auf (nachträgliche) Zustimmung durch den:die Arbeitgeber:in eingebracht: Der:Die gekündigte begünstigte behinderte Arbeitnehmer:in hat in diesem Fall auch die Möglichkeit beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (ASG) eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses einzubringen. Möglich ist auch die Geltendmachung von kündigungsabhängigen Ansprüchen mittels Klage. In diesem Fall akzeptiert der:die Arbeitnehmer:in die rechtsunwirksame Kündigung des:der Arbeitgeber:in und begehrt Ersatzansprüche.

Wird bei einer Kündigung die nachträgliche Zustimmung des:der Arbeitgeber:in beim Behindertenausschuss eingeholt, besteht bis zur Entscheidung auch nach dem Kündigungstermin für den:die begünstigt behinderte Dienstnehmer:in Arbeitspflicht und Entgeltanspruch.

Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt: Wenn dem:der Dienstgeber:in zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der:die betreffende Dienstnehmer:in dem Personenkreis der begünstigt Behinderten angehört (§ 8 Abs 2 letzter Satz BEinstG).

Für den Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes kommt es nicht darauf an, ob dem:der Dienstgeber:in die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des:der Dienstnehmer:in vor Ausspruch der Kündigung bekannt ist, sondern nur ob die Begünstigung im Zeitpunkt des Ausspruches bereits eingetreten war, und zwar auch dann, wenn dies erst auf Grund eines späteren Bescheides erfolgte (vgl OGH 8 Ob A 77/06s)

Wird einem:einer gekündigten Dienstnehmer:in aufgrund eines bereits vor dem Kündigungsausspruch gestellten, dem:der Dienstgeber:in aber erst nach diesem Zeitpunkt mitgeteilten Antrages beim SMS die Eigenschaft als begünstigt behindert rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung zuerkannt, ist die Kündigung mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksam und das Dienstverhältnis des:der Dienstnehmer:in nach wie vor aufrecht. (vgl. OGH 8 Ob A 77/06s)

Statistik - Entscheidung über Anträge auf Zustimmung zur Kündigung nach dem BEinstG vor dem Behindertenausschuss: Siehe dazu Sozialministeriumservice, Geschäftsbericht 2022 - Leistungen für Menschen mit Behinderung, Jugendliche und junge Erwachsene, Sozialentschädigung, Angehörige, Unternehmen und Projektträger; Geschäftsbericht 2022 (sozialministeriumservice.at)

Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz ab 1.1.2011:

Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt: Wenn dem/der Dienstgeber:in zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der:die Dienstnehmer:n dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 oder nach diesem Zeitpunkt neu begründet werden findet der besondere Kündigungsschutz keine Anwendung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht länger als 4 Jahre bestanden hat. Ausnahmen: Der besondere Kündigungsschutz kommt zur Anwendung, wenn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb dieses 4-Jahre Zeitraums erfolgt; während der ersten 6 Monate kommt der besondere Kündigungsschutz jedoch nur bei Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalls oder bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns zur Anwendung.

Sonderfälle:

Wenn ein Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft vor Beginn eines Dienstverhältnisses gestellt wird und die Begünstigteneigenschaft mit Bescheid nach Antritt des Dienstverhältnisses (dh im schon laufenden Dienstverhältnis) zuerkannt wird: Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG kommt hier schon mit Beginn des 7. Dienstmonats zur Anwendung (die 4 Jahre Wartefrist gilt hier nicht).

Achtung! Der Behindertenpass ist kein Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen. Novelle BEinstG und BBG, BGBl I Nr. 98/2004 - Inkrafttreten 19.7.2024

Alte Regelung für Dienstverhältnisse, die bis zum 31.12.2010 neu begründet wurden: Der besondere Kündigungsschutz findet keine Anwendung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate bestanden hat. Ausnahmen: Der besondere Kündigungsschutz kommt zur Anwendung, wenn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb dieses Zeitraums infolge eines Arbeitsunfalls oder ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG gilt nicht bei:

  • befristeten Dienstverhältnissen, die automatisch durch Fristablauf enden
  • Entlassungen
  • Beendigung während des Probemonats

Wie enden Kündigungsverfahren in der Praxis? 

Ca. 80% der Kündigungsfälle werden mit einem Vergleich der Parteien (zB Weiterbeschäftigung des:der begünstigt behinderten Dienstnehmer:in auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen) beendet. In mehr als 50% der restlichen Verfahren wird dem:der Dienstgeber:in die Zustimmung erteilt. (in: Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Willi, Behindertengleichstellungsrecht Kommentar2 - NWV 2016, S 128)

ACHTUNG! Bei begünstigt behinderten Dienstnehmer:innen sind „Änderungskündigungen“ Kündigungen gleich zu achten und können ohne Befassung des Behindertenausschusses nicht rechtswirksam vorgenommen werden. Unter einer Änderungskündigung versteht man wesentlich verschlechternde Versetzungen oder vom/von der Dienstnehmer:in als Verschlechterung empfundene Versetzungen, die in wesentliche Elemente des Dienstvertrages eingreifen (zB Herabstufung in eine niedrigere kollektivvertragliche Entlohnungsstufe, Versetzung an einen anderen Standort mit unzumutbar längerem Anfahrtsweg).

Mitteilungspflicht der Eigenschaft "begünstigt behindert"

„Soweit es sich jedoch bei einer Behinderung um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Regelungen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Dienstverhältnisses haben, hat der:die Arbeitnehmer:in die Verpflichtung, die Behinderung zu melden, auch wenn sich aus dem Dienstverhältnis im Allgemeinen keine Verpflichtung zur Offenlegung privater Angelegenheiten ergibt und weder dem BEinstG noch dem AngG eine derartige Verpflichtung zu entnehmen ist.“ (vgl. OGH 21.10.1987, 9ObA 64, 65/87) - Widy in: Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Kommentar zum Behinderteneinstellungsgesetz, 9. Auflage (ÖGB Verlag), Seite 719 (§ 14 RZ 75). Ausnahme! Eine Mitteilungspflicht ist zB im Vertragsbedienstetengesetz (VBG, § 5 Abs 1) und im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG, § 53) enthalten. Dort ist gesetzlich geregelt, dass dem:der Dienstgeber:in der Besitz eines Bescheides über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten bekannt zu geben ist.

Der OGH hat auch festgestellt, dass der:die begünstigte behinderte Arbeitnehmer:in grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er:sie die Begünstigteneigenschaft verschweigt und der:die Arbeitgeber:in einen Schaden (zB zuviel entrichtete Kommunalabgabe) erleidet. Denn Arbeitslöhne an begünstigt behinderte Menschen nach dem BEinstG gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. [Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe, die von den Gemeinden eingehoben wird. Steuerschuldner:in ist der:die Unternehmer:in, bei dem der:die Dienstnehmer:in beschäftigt werden. Die Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage (= Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer:innen einer, in einer österreichischen Gemeinde gelegenen, Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind)].

ABER: „Echte“ Informationspflicht mit der möglichen Konsequenz einer gerechtfertigten Beendigung oder auch eines Schadenersatzanspruchs (vor allem wegen Verletzung vor- bzw nebenvertraglicher Aufklärungspflichten)kann nur dann angenommen werden, wenn die Informationsinteressen des:der Arbeitgeber:in gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des:der Arbeitnehmer:in überwiegen.

Informationspflicht besteht, wenn

  • sich die Behinderung erheblich nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt
  • die Information mit Blick auf die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz – vor allem auch anderer Arbeitnehmer:innen – erforderlich ist
  • Arbeitgeber:innen diese zur Inanspruchnahme von Vorteilen bzw Vermeidung von (nicht in Schutzvorschriften an sich bestehenden) Nachteilen benötigen.

Selbst in solchen Fällen ist aber hinsichtlich des Informationszeitpunkts zu differenzieren: Insbesondere im Bewerbungsverfahrenist das Geheimhaltungsinteresse des:der Arbeitnehmer:innen besonders hoch.Auch kann einem allfälligen Informationsinteresse häufig noch durch eine Information nach Begründung des Arbeitsverhältnisses Genüge getan werden.

Aus: Susanne Auer-Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht In: DRdA 2018 Heft 376 Behinderung und Arbeitsrecht - DRdA

Der:Die Dienstnehmer:in ist nicht verpflichtet, dem:der Dienstgeber:in die Antragstellung zur Aufnahme zum Kreis der begünstigten Behinderten bekannt zu geben. Dienstgeber:innen bekommen mit einer durchschnittlich einjährigen Verzögerung im Rahmen der Prüfung der Beschäftigungspflicht gemäß § 5 BEinstG im Bescheid vom Sozialministeriumservice über die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe die im Betrieb beschäftigten begünstigten Behinderten genannt.

Entgeltschutz, § 7 BEinstG

Das Entgelt (Lohn oder Gehalt), das begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen gebührt, darf aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.

Fürsorgepflicht für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung

Für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung im allgemeinen, unabhängig vom Grad der Behinderung/Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, verlangt das Arbeitnehmerschutzgesetz eine erweiterte Fürsorgepflicht. Siehe § 6 ASchG (Einsatz der Arbeitnehmer:innen):

§ 6. (1) ASchG: Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.

§ 6 (3) ASchG:

"Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände."

Verbot gesundheitsschädigender Arbeiten für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung:§ 6 (5) ASchG:

"Bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Arbeitsinspektorat hat ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr bewirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen."

Besondere Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen nach § 6 BEinstG nur für begünstigt Behinderte nach dem BEinstG:

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht in § 6 aktive Fördermaßnahmen vor, die begünstigten Behinderten helfen sollen, ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

§ 6. (1) BEinstG: Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.

§ 6 (1a) BEinstG: Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann.

Steuerliche Begünstigungen für Dienstgeber:innen:

Der Bruttobezug von begünstigt behinderten Dienstnehmer:innen fällt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, den Dienstgeber:innenbeitrag für den FLAF und den Zuschlag zum Dienstgeber:innenbeitrag. Dienstgeber:innen sparen sich also die genannten Lohnnebenkosten!

In Wien fällt zusätzlich für das Beschäftigungsverhältnis eines begünstigten Behinderten keine Dienstgeber:innenabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn Steuer) an.

Quellen:
  • Hofer (Hrsg): Alltag mit Behinderung. Wien: NWV
  • Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl Nr. 111/2010
  • Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer: Behinderteneinstellungsgesetz9. Wien: ÖGB Verlag 2022
  • WKO: Kommunalsteuer - Bemessungsgrundlage der lohnabhängigen Gemeindeabgabe sind die Bruttoarbeitslöhne der Dienstnehmer.
  • Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Willi: Behindertengleichstellungsrecht Kommentar2. NWV 2016, S 128
  • OGH 8 ObA 76/22t; OGH 9 ObA 130/22s

Stand: 15.10.2024