Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen

Gesetzliche Grundlage
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), idF BGBl I Nr. 98/2024 (Kundmachung 18.7.2024)

Definitionen

Behinderung im Sinne des BEinstG (§ 3) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (dh mehr als voraussichtlich 6 Monate andauernden) körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschwerden. 

Begünstigt behindert im Sinne des BEinstG, § 2 ist:

  • wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% hat und
  • österreichischer Staatsbürger ist

Österreichischen Staatsbürger:innen sind folgende Personen mit mindestens 50% GdB gleichgestellt:

  • EU-Bürger, EWR-Bürger, Schweizer Bürger:innen und deren Familienangehörige
  • Flüchtlinge mit Asylgewährung, solange sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
  • Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürger:innen gleichzustellen sind.

Folgende Personen, die die oben angeführten Kriterien erfüllen, gelten nicht als begünstigt behindert iSd BEinstG:

  • Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Ausnahmen! Menschen mit Behinderung, die als Lehrling in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen und einen GdB von mindestens 50% haben, zählen zum Kreis der begünstigten Behinderten)
  • Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen
  • Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen
  • Personen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und wegen des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.

Personen ab GdB 50%, die eine unbefristete Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, gehören nicht zum Kreis der begünstigten behinderten Personen (vgl. § 2 Abs 2 lit c BEinstG). 

TIPP! Personen mit einem GdB von mindestens 50% mit einer zeitlich befristeten I-/BU-Pension gehören zum Kreis der begünstigten behinderten Personen. Auch Personen mit Rehabilitationsgeld (bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen) oder mit Umschulungsgeld (bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen) und einem GdB ab 50% gehören zum begünstigt en behinderten Personenkreis. 

ACHTUNG! Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Österreich und Deutschland hat ein für  deutsche Staatsbürger:innen mit Behinderung ausgestellter Nachweis der Begünstigung (GdB mindestens 50%; nach dem Sozialgesetzbuch IX bzw. nach dem früheren Schwerbehindertengesetz - wurde „en bloc“ als Teil in das SBG IX eingeordnet) auch in Österreich Geltung, wenn sie in Österreich ihren Aufenthalt haben. Eine gesonderte Antragstellung nach dem BEinstG ist nicht erforderlich.

Feststellung der Begünstigung

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 14 Abs 1 lit a bis d BEinstG) gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50%:

  • eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (§ 14 Abs 1 lit a BEinstG)
  • eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständigen Gerichtes (§ 14 Abs 1 lit b BEinstG)
  • eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes (§ 14 Abs 1 lit c BEinstG)
  • in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 14 Abs 1 lit d BEinstG)

ACHTUNG! Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen nach dem BEinstG aufgrund eines solchen Nachweises mit mindestens 50% GdB (zB Behindertenpass Behindertenpass (sozialministeriumservice.at) vom Sozialministeriumservice) erlischt mit Ablauf des 3. Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt. Erklärt jedoch die betreffende Person innerhalb der 3-Monatsfrist dem Sozialministeriumservice, weiterhin dem Kreis der begünstigt behinderten Personen angehören zu wollen, bleibt die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG weiterhin aufrecht.

Liegt weder ein Bescheid noch ein Urteil vor, hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger einzuschätzen. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten ist beim Sozialministeriumservice einzubringen. Der Antrag ist gebührenfrei. Die Antragstellung ist auch online möglich. Begünstigte Behinderte (sozialministeriumservice.at)

Begünstigtenstatus durch Behindertenpass?

1) NEU! Gesetzliche Änderung im BEinstG und BBG (Novelle BGBl I Nr. 98/2024): Der Behindertenpass ist kein Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten!

Mit der jüngsten Novelle des BEinstG und BBG - BGBl I 98/2024 wird dem § 14 Abs 1 BEinstG folgender Satz angefügt: „Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG),BGBl Nr. 283/1990gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 

Deshalb wurde auch § 45 Abs 2 BBG neu gefasst:  „Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung."

Damit ist die jüngst ergangene Rechtsprechung des OGH (Ausführungen in Punkt 2) nicht mehr anwendbar

2) Begünstigtenstatus nach dem BEinstG durch Behindertenpass - OGH Entscheidungen

Die Ausstellung eines Behindertenpasses fällt unter die Tatbestände des § 14 Abs 1 BEinstG (Ex-lege-Begünstigung). Denn einem Behindertenpass kommt gem. § 45 ABs 2 BBG Bescheidcharakter zu, kann mit Beschwerde angefochten werden und ist der Rechtskraft fähig. Siehe dazu näher OGH vom 17.3.2023, 9 ObA 130/22s; OGH vom 25.1.2023, 8 ObA 76/22t.

Ein mit Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftiger aufrechter Behindertenpass hat auch für Arbeitgeber:innen dieselbe Wirkung wie ein Statusbescheid nach § 14 BEinstG.

Der Behindertenpass reicht grundsätzlich für eine gewisse Dauer ab Eintritt der Rechtskraft als Nachweis für die Begünstigteneigenschaft von Arbeitnehmer:innen aus. Um diese Begünstigteneigenschaft aufrechtzuerhalten, müssen Arbeitnehmer:innen innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Behindertenpasses gegenüber dem SMS erklären, dem Kreis der begünstigten behinderten Personen weiterhin angehören zu wollen.

Zur Begutachtung

  • Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24. 6. 1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzt:innen bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im Allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung von Fachärzt:innen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.

  • Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.).

  • Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17. 7. 1997, 95/09/0062).

Verfahren

Bescheid:

Über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten entscheidet das Sozialministeriumservice, zuständige Landesstelle mit Bescheid.

Stellt das Sozialministeriumservice einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr fest, zählt Antragsteller:in zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Gegen einen ablehnenden Sozialministeriumservice-Bescheid, besteht die Möglichkeit das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Über diese Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Urteil. Aber auch das Sozialministeriumservice kann über die Beschwerde entscheiden, mit Beschwerdevorentscheidung. Ist man mit dieser Entscheidung nicht einverstanden kann mittels Vorlageantrag die Vorlage der Beschwerde (Frist 2 Wochen) an das BVwG verlangt werden.

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist - im Falle, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt - eine Beschwerde beim Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof (VwGH und/oder VfGH) möglich, die von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein muss.

Zurückziehen des Antrags:

Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens — dh vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - zurückgezogen werden (§ 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG). Eine solche Zurückziehung des Antrags ist daher auch noch im Berufungsverfahren zulässig.

Die Rechtskraft bewirkt, dass der Bescheid von den Parteien nicht mehr angefochten werden kann — ein Rechtsmittel (zB Berufung) ist dann nicht mehr möglich.

Wann ist ein Bescheid rechtskräftig?

  • wenn ein Rechtsmittel (zB Berufung) nicht oder nicht mehr zulässig ist
  • wenn ein Rechtsmittel zulässig ist, mit dem ungenützten Ablauf des letzten Tages der Berufungsfrist
  • mit dem Tag, an dem auf das Rechtsmittel verzichtet wurde

Wird der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Beschwerdeverfahren zurückgezogen, fällt die Grundlage für eine Sachentscheidung des Sozialministeriumservice weg und der erstinstanzliche Bescheid ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.

Ersatz der Reisekosten für Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten des BEinstG (zB Verfahren auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft)

Die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung muss aber mehr als 50 km betragen. Der Umfang zum Ersatz der Reisekosten ist in § 49 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) 1975 (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at ) geregelt.

§ 14 Abs 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet: „Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.“

Wann beginnt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. wann werden die Begünstigungen wirksam?

Mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Sozialministeriumservice. Wird der Antrag aber unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt, mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingelangt ist (§ 14 Abs 2 BEinstG).

Wann erlischt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?

Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und damit die Begünstigung erlischt mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs 2 letzter Satz BEinstG).

So erlischt die Begünstigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und beim Übertritt in den Ruhestand; ebenso wenn der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes unter 50% sinkt.

Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgrund der in § 14 Abs 1 lit a bis d BEinstG genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des 3. Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt. Um dies zu verhindern, muss die begünstigt behinderte Person  innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erklären, weiterhin als Behinderter iSd BEinstG gelten zu wollen (§ 14 Abs 1 BEinstG ).

Wenn ein begünstigter Behinderter oder Antragswerber:in ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem BEinstG begünstigen Behinderten (§ 2 Abs 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. (§ 14 Abs 6 BEinstG)

Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen (weil zB die Arbeitssuche dadurch erheblich erschwert wird): Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat  entschieden, dass Menschen mit Behinderung auf ihren Status als begünstigt Behinderte verzichten können. Aus dem Fehlen einer einen derartigen Verzicht ausdrücklich zulassenden Bestimmung im Gesetz folgt noch nicht, dass dieser Verzicht unzulässig wäre. "Vielmehr ist ein Verzicht auf subjektive öffentlichrechtliche Ansprüche im öffentlichen Recht zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen." Die VwGH Entscheidung vom 30.9.2011, GZ 2009/11/0009 im Volltext zum Nachlesen auf www.ris.bka.gv.at [Pfad: Judikatur - Verwaltungsgerichtshof (VwGH)].

Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Anträge von begünstigten Behinderten auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 14 Abs 5 BEinstG).

BEGÜNSTIGBARE behinderte Personen

erfüllen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen nach dem BEinstG (GdB mind. 50%), haben aber - aus welchem Grund auch immer - einen Antrag auf eine derartige Feststellung nicht eingebracht.

Förderungen können auch behinderten Personen gewährt werden, die einen GdB von 50% haben, aber nicht begünstigt behindert sind, wenn sie dadurch einen Arbeitsplatz erlangen oder behalten können (§ 10a Abs 3a BEinstG).

Vor der Gewährung der Förderung (gem. § 10a Abs 3a BEinstG) verschafft sich das Sozialministeriumservice von Amts wegen Kenntnis über Art und Ausmaß der Behinderung, ohne darüber einen Bescheid zu erlassen (vgl. § 14 Abs 7 BEinstG). In der Praxis geschieht dies – sofern keine anderen Nachweise vorliegen – in Form einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen. Die „Begünstigbarkeit“ wird daher nur als Fördervoraussetzung vom Sozialministeriumservice geprüft. Ein Antrag auf formale Feststellung der „Begünstigbarkeit“ kann hingegen nicht gestellt werden.

Personen mit Behindertenpass (GdB mind. 50%) zählen zum förderbaren Personenkreis der begünstigbaren behinderten Personen, wenn damit die Erlangung oder Sicherung von Arbeitsplätzen zu bejahen ist (siehe § 10a Abs 3a BEinstG).

TIPP! Förderungen im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung können auch Personen mit einem Grad der Behinderung von 30% gewährt werden, wenn diese ohne solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können (§ 10a Abs 2a BEinstG).

Siehe auch zu diesem Thema:

  • Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer: Behinderteneinstellungsgesetz8. Wien: ÖGBVerlag 2016, S 276ff
  • Verwaltungsgerichtshof: Erkenntnis 2009/11/0009 (30.9.2011). www.ris.bka.gv.at
  • OGH 8 ObA 76/22t; 9 ObA 130/22s
  • Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden - BGBl I Nr. 98/2024

Stand: 29.8.2024