Behindertenpass
Besitzer eines Behindertenpasses erhalten Ermäßigungen (zB bei diversen Veranstaltungen) und Vergünstigungen (zB Fahrpreisermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln).
Gesetzliche Grundlage:
Bundesbehindertengesetz (BBG), §§ 40ff
Voraussetzungen
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, wenn
- eine Feststellung des Grades der Behinderung (der Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil vorliegt oder
- bei Bezug einer Geldleistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit oder
- bei Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Pflegezulage, Blindenzulage oder gleichartiger Leistungen oder
- bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe oder
- bei Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Liegt keine Einschätzung des Grades der Behinderung / Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften vor, sind aktuelle fachärztliche Gutachten dem Antrag beizulegen. Die Feststellung des Grades der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt in diesem Fall durch einen ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Einschätzung der Gesundheitsschädigungen nach der Einschätzungsverordnung (seit 1.9.2010 in Kraft), BGBl II Nr. 261/2010 .
Spezialregelung in § 13 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002: Das Sozialministeriumservice ist ermächtigt, einen Behindertenpass behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs 2 Z 1 bis 5 BBG angeführten Personen angehören, wenn sie eine gratis Jahresvignette in Anspruch nehmen möchten.
Zum gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (= Österreich):
Unter gewöhnlichen Aufenthalt versteht man grundsätzlich einen Ort, an dem sich eine Person regelmäßig aufhält (ihren Wohnort). Die Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes ist bei der Beurteilung, ob bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, ebenso zu berücksichtigen wie Umstände persönlicher und beruflicher Natur. Die Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu begründen, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Siehe: Gewöhnlicher Aufenthalt (oesterreich.gv.at).
Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes für das Behindertenpass-Verfahren: Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind „seine Dauer, seine Beständigkeit und andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihren Aufenthalt anzeigen.“ (siehe BVwG 27.7.20217, GZ 1413 2133687-1 RIS Dokument (bka.gv.at)). Daher können Menschen mit Behinderung, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, auch einen Behindertenpass beantragen, siehe Behindertenpass (oesterreich.gv.at); Die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Einzelfall zu beurteilen.
Antragstellung
Antragsformular zum Download auf Behindertenpass (sozialministeriumservice.at)
Der Antrag ist beim Sozialministeriumservice einzubringen (auch online möglich). Anträge zur Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass oder Einschätzung des Grades der Behinderung / Minderung der Erwerbsfähigkeit sind dort ebenfalls einzureichen.
Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beizulegen sind:
- Lichtbild
- letzter rechtskräftiger Bescheid eines Rehabilitationsträgers (zB Sozialministeriumservice, AUVA) oder rechtskräftiges Gerichtsurteil nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz aus dem sich der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt oder ersichtlich ist, dass der Antragsteller einer der folgenden Personengruppen angehört: - begünstig behinderte Personen nach dem BEinstG; - Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; - Bezieher erhöhter Familienbeihilfe; - Bezieher einer Geldleistung wegen Berufsunfähigkeit, Invalidität, Dienstunfähigkeit, dauernder Erwerbsunfähigkeit
- aktuelle medizinische Gutachten und Befunde (dazu zählen zB Pflegegeldgutachten, aktuelle Krankengeschichten, Berichte von Kur- oder Rehabaufenthalten, Laborbefunde), wenn kein Bescheid oder Urteil vorliegt. Achtung! Die beigelegten medizinischen Unterlagen sollten in der Regel nicht älter als 2 Jahre alt sein.
Antragsteller:in hat dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung entsprechende Nachweise über eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes (zB aktuelle ärztliche Befunde, Gutachten) beizufügen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Ansonsten wird der Antrag vom Sozialministeriumservice (Landesstelle) ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen. (§ 41 Abs 2 BBG)
Zur Begutachtung:
- Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24. 6. 1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im Allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
- Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.).
- Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17. 7. 1997, 95/09/0062).
Entscheidungsmöglichkeiten
Siehe dazu § 45 Abs 2 BBG: "Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs.1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs.1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. [...] "
Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung wird stattgegeben:
Das Sozialministeriumservice (Landesstelle) stellt einen Behindertenpass aus (wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt) oder nimmt die Eintragung in den Behindertenpass vor oder setzt den Grad der Behinderung (die Minderung der Erwerbsfähigkeit) neu fest. Dem Behindertenpass wird das ausführliche Sachverständigengutachten beigelegt.
Sind keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten, ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen. Befristete Ausstellung des Behindertenpass beispielsweise, wenn bei einer späteren Untersuchung eine Rückbildung der Behinderung erwartet werden könnte.
Achtung!
Dem Behindertenpass kommt gem. § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass kann mit Beschwerde (Beschwerdefrist 6 Wochen) angefochten werden und ist der Rechtskraft fähig.
In § 45 Abs 2 BBG wurde nunmehr mit BGBl I Nr 98/2024 folgender Satz eingefügt: "Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Damit ist die Rechtsprechung des OGH obsolet. Diese lautete:
- Ein rechtskräftig anerkannter Behindertenpass erfüllt damit die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 lit a BEinstG. Das bedeutet: Ein rechtskräftiger Behindertenpass gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Diese Zugehörigkeit erlischt jedoch mit Ablauf des 3 Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des Behindertenpasses folgt - sofern nicht der/die Betroffene innerhalb dieser Frist dem SMS erklärt, weiterhin diesem Personenkreis angehören zu wollen.
- Vgl. OGH 25.1.2023, 8 ObA 76/22t; OGH 17.3.2023, 9 ObA 130/22s
Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung wird nicht stattgegeben:
Antragsteller:in erhält vom Sozialministeriumservice einen ablehnenden Bescheid. Dieser Bescheid ist ausführlich begründet und enthält den vom Sozialministeriumservice festgestellten Grad der Behinderung, wenn dieser mehr als 20% beträgt.
Gegen den ablehnenden Bescheid kann eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden (Beschwerdefrist 6 Wochen ). Ebenso kann Beschwerde erheben, wer mit dem festgestellten Grad der Behinderung (zB 60% statt vermeintlich 80%) nicht einverstanden ist.
Über diese Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Urteil.
Ersatz der Reisekosten für Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit einem Behindertenpass-Verfahren:
Die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung muss aber mehr als 50 km betragen. Der Umfang zum Ersatz der Reisekosten ist in § 49 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) 1957 (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at ) geregelt.
§ 45 Abs 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet: „Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.“
Eintragungen im Behindertenpass
Persönliche Daten (§ 42 BBG):
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum
- allfällige Sozialversicherungsnummer
- Wohnort
- Festgestellter Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Angabe in Prozent)
diverse Zusatzeintragungen (Antragstellung erforderlich!) Behindertenpass - Zusatzeintragungen (sozialministeriumservice.at)
Behindertenpass im Scheckkartenformat
Infos auf Behindertenpass (sozialministeriumservice.at)
Änderung der Verordnung des BMASK über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
Bei Anträgen auf Ausstellung eines Behindertenpasses, die nach dem 1.9.2016 im Sozialministeriumservice einlangen, wird bei Zuerkennung der Behindertenpass im Scheckkartenformat ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Es gibt keinen Umtausch. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
Auf der Scheckkarten-Vorderseite: persönliche Daten des Behindertenpass-Inhabers, Ausstellungsdatum, Grad der Behinderun, QR-Code (damit können Menschen mit Behinderung auf der Sozialministeriumservice-Homepage nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abrufen).
Scheckkarten-Rückseite: Vornahme der Zusatzeintragungen, größtenteils in Form von Piktogrammen. Steht kein aussagekräftiges Piktogramm zur Verfügung (zB Eintragung „Osteosynthesematerial“) wird der Eintrag mit Schriftzug vorgenommen.
Die Ausstellung vom Behindertenpass und die Eintragung der Zusatzeintragungen sind gebührenfrei.
Änderung / Wegfall der Voraussetzungen (§ 43 BBG)
Wenn Änderungen durch behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice (Landesstelle) diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen.
Bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen ist das Sozialministeriumservice (Landesstelle) verpflichtet, den Behindertenpass mit Bescheid einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist Besitzer:in des Behindertenpasses verpflichtet
- innerhalb von 4 Wochen dem Sozialministeriumservice (Landesstelle) jede Änderung durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden anzuzeigen und
- über Aufforderung dem Sozialministeriumservice (Landesstelle) den Behindertenpass vorzulegen.
Quellen
- Sozialministeriumservice Behindertenpass (sozialministeriumservice.at)
- ZAS 02a/2024, S 134
Stand: 17.10.2024