Ausgleichszulage & Heirat/eingetragene Partnerschaft
Ausgangslage:
Klient:in bezieht Invaliditätspension, Pflegegeld und Ausgleichszulage. Sie beabsichtigt ihren:ihre Partner:in (ist erwerbstätig, bezieht eigenes Einkommen) zu heiraten und zusammenzuziehen.
Anliegen:
Würde Klient:in die Ausgleichszulage nach der Heirat verlieren?
Informationsweitergabe:
Ist der:die Pensionsbezieher:in verheiratet, wird das Nettoeinkommen des:der Ehepartner:in berücksichtigt, wenn diese:-r im gemeinsamen Haushalt lebt.
Als Ausgleichszulagen-Richtsatz für Bezieher:innen einer Alters- , Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension – wenn der:die Ehepartner:in im gemeinsamen Haushalt lebt - ist der Familienrichtsatz heranzuziehen.
Sind hingegen beide Ehepartner:innen Pensionist:innen, erhält die Ausgleichszulage nur der:die Ehepartner:in zu seiner:ihrer Pension, sofern der "Familienrichtsatz" monatlich nicht überschritten wird. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage wird auch die Pension und (wenn vorhanden) das Nettoeinkommen der:des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatt:in berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Summe aus Invaliditätspension und Nettoeinkommen des:der (zukünftigen) Ehepartner:in den Familienrichtsatz überschreitet.
ACHTUNG! Die Regelungen gelten auch in einer eingetragenen Partnerschaft bei gemeinsamem Haushalt
Mehr Informationen: Ausgleichszulage
Stand: 4.12.2024