Neufestsetzung des Grades der Behinderung (BEinstG - Begünstigtenstatus, Behindertenpass)

Ausgangslage:

Klient:in gehört seit 2019 zum Kreis der begünstigt behinderten Personen mit einem Grad der Behinderung, GdB von 50%.

Im Jänner 2024 hat die Klient:in - aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes -  beim Sozialministeriumservice (SMS) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt.

Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten ergab einen GdB von nur mehr 40%. Eine von der Klient:in eingebrachte Stellungnahme (Parteiengehör) hat keine Änderung gebracht. Das Sozialministeriumservice stellte mit Bescheid fest, dass eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen nicht mehr gegeben ist, weil der Grad der Behinderung nur mehr 40% beträgt.

Die Klient:in hat fristgerecht beim Sozialministeriumservice eine Beschwerde eingebracht.

Anliegen:

Welche Möglichkeiten hat die Klient:in noch im Verfahren?

Informationsweitergabe:

Die Einschätzung des GdB erfolgt nach der Einschätzungsverordnung samt Anlage RIS - Bundesrecht konsolidiert - Trefferliste (bka.gv.at).

Zum weiteren Verfahren:

Das SMS (= Verwaltungsbehörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat) , hat nach Einlangen der Beschwerde folgende Möglichkeiten:

Das SMS kann nach Einlangen der Beschwerde selbst eineBeschwerdevorentscheidung treffen und den Bescheid abändern, die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Hat das SMS eine solche Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann der:die Klient:in innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung enen Vorlageantrag einbringen. Das ist ein Antrag ans SMS , dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Bundesverwaltungsgericht (bvwg.gv.at) als nächste Instanz vorzulegen ist.

Entscheidet das SMS über die Beschwerde nicht mit Beschwerdevorentscheidung, muss das SMS die Beschwerde des:der Klient:in gleich dem BVwG vorlegen.

Gegen Entscheidungen des BVwG kann der:die Klient:in binnen 6 Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erheben. Achtung! Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang

Achtung!

Die hier angeführten Informationen zum Verfahren gelten auch im Behindertenpassverfahren (inkl. Neufestsetzung GdB) und bei einer erstmaligen Beantragung des Begünstigtenstatus (BEinstG).

Ist bereits ein positiver Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen oder/und ein Behindertenpass vorhanden: In diesen Fällen sollte ein Antrag auf Neufestsetzung des GdB  nur dann gestellt werden, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat und dazu auch aktuelle ärztliche Befunde vorgelegt werden können. Im Verfahren auf Neufestsetzung des GdB kann es nämlich auch zu einer Herabsetzung des bereits festgestellten GdB (idF von 50% auf 40%) kommen. Damit verbunden ist dann die bescheidmäßige Aberkennung der Begünstigteneigenschaft oder die Entziehung des Behindertenpasses durch das SMS. 

Quelle:

Informationen BVwG: Bundesverwaltungsgericht (bvwg.gv.at)

Stand: 21.10.2024