Invaliditätspension & geringfügige Beschäftigung

Ausgangslage:

Klient:in ist alleinstehend und Bezieher:in einer Invaliditätspension samt Ausgleichszulage. Möchte eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen. 

Anliegen:

Hätte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf die Invaliditätspension und/oder Ausgleichszulage? 

Informationsweitergabe:

Bei Bezug einer Invaliditätspension und Ausgleichszulage ist bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2024: € 518,44;2025: € 551,10) zu beachten:

Wird der Ausgleichszulagenrichtsatz aufgrund des zusätzlichen geringfügigen Einkommens überschritten, fällt die Ausgleichszulage zur Gänze weg. Unter Umständen kann sich aber auch nur das Ausmaß der Ausgleichszulage verringern. Mehr Informationen zum Thema: Ausgleichszulage (inkl. aktueller Ausgleichszulagenrichtsätze)

Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung hat jedenfalls keine Auswirkungen auf die Höhe der Invaliditätspension. Dies gilt auch bei Bezug von Rehabilitationsgeld (bei Vorliegen von vorübergehender Invaldität/Berufsunfähigkeit). Mehr zum Thema: Invalditätspension und Zuverdienst

Stand: 2.12.2024