Kündigungsschutz (BEinstG)- Geltungsbereich
Ausgangslage:
Klient hat den Status „begünstigt behindert“ nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Seit März 2022 ist er in einer Gärtnerei beschäftigt. Sein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ende des Monats Dezember 2022.
Anliegen:
Gelten in diesem Fall auch die Bestimmungen zum besonderen Kündigungsschutz?
Informationsweitergabe:
Befristete Arbeitsverhältnisse enden automatisch durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In diesem Fall kommen die Bestimmungen zum besonderen Kündigungsschutz nicht zur Anwendung.
Eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverträge stellt dann eine Umgehung der gesetzlichen Schutzbestimmungen dar, wenn keine wirtschaftlichen oder sozialen Gründe die Befristungen rechtfertigen.
Beispiel: Die Stilllegung eines Betriebes in der „toten Saison“ rechtfertigt in der Regel die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge. Das heißt zu prüfen ist im Einzelfall, ob eine Saisonarbeit (zB aufgrund von witterungsbedingten Gründen) vorliegt.
Ist die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge nicht gerechtfertigt, ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen.
Achtung! Besonderer Kündigungsschutz - Geltungsbereich (siehe dazu Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz - ÖGB Verlag):
- Der besondere Kündigungsschutz für ab 1.1.2011 neu begründete Dienstverhältnisse von bereits begünstigt behinderten Personen kommt erst zur Anwendung, wenn das Dienstverhältnis länger als 4 Jahre gedauert hat.
- Wenn ein Mensch mit Behinderung nach dem 1.1.2011 ein Dienstverhältnis neu begründet und den Status "begünstigt behindert" nach Antritt des Dienstverhältnisses innerhalb der ersten 4 Jahre festgestellt wird: In diesem Fall tritt der besondere Kündigungsschutz ab Feststellung der Begünstigteneigenschaft, frühestens nach 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses ein.
Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, kommt der Kündigungsschutz nach dem BEinstG ebenfalls nicht zur Anwendung.
Stand: 14.11.2022