Mobilitätsförderungen des Sozialministeriumservice
Gesetzliche Grundlagen:
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 6 Abs 2 lit f
- BMSGPK Richtlinie Mobilitätsförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - kurz: RL Mobilitätsförderungen (GZ: BMSGPK 2022-0.817.256); gültig ab 1.11.2022
Mobilitätsförderungen im Überblick:
- Zuschuss zur Anschaffung eines Fahrzeuges (§ 11 RL Mobilitätsförderungen)
- Zuschuss zur barrierefreien Anpassung und Umrüstung eines KFZ (§ 12 RL Mobilitätsförderungen)
- Mobilitätszuschuss (§ 13 RL Mobilitätsförderungen)
- Anschaffung eines Assistenzhundes (§ 14 RL Mobilitätsförderungen)
- Sonstige Kosten "Mobilität" (§ 15 RL Mobilitätsförderungen
Zuschuss zur Anschaffung eines Fahrzeugs
(§ 11 RL Mobilitätsförderungen)
Voraussetzungen:
- Grad der Behinderung von mindestens 50%
- Behindertenpass mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Achtung! Zur Vermeidung von Härtefällen kann in begründeten Einzelfällen unter Beiziehung des ärztlichen Dienstes vom SMS von diesem Nachweis abgesehen werden.
- Fahrzeug muss zwingend für den Antritt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung sein oder für die Suche nach einem Arbeitsplatz erforderlich sein
- Antragsteller:in muss aufgrund der Behinderung dauerhaft auf das Auto zur Erreichung des Arbeits-/Ausbildungsortes angewiesen sein.
Einkommensgrenze: 12-fache Ausgleichstaxe; Wert 2024: € 3.840,00 (320 x 12); Erhöhung um 10% für jede Person, für die der/die Antragsteller:in obsorgepflichtig ist.
Zur Höhe der Förderung bzw. zu den Fördervoraussetzungen im Detail: siehe RL Mobilitätsförderungen
Die Förderung kann nur 1x und für 1 Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren gewährt werden. Ausnahme besondere Härtefälle: begründete Einzelfälle siehe RL Mobilitätsförderungen § 11 (4)
Zuschuss zur barrierefreien Anpassung und Umrüstung eines Kraftfahrzeugs
(§ 12 RL Mobilitätsförderungen)
Voraussetzungen (Zielgruppe):
- Grad der Behinderung von mindestens 50%
- Behindertenpass mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Achtung! Zur Vermeidung von Härtefällen kann in begründeten Einzelfällen unter Beiziehung des ärztlichen Dienstes vom SMS von diesem Nachweis abgesehen werden.
- Fahrzeug muss zwingend für den Antritt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung sein oder für die Suche nach einem Arbeitsplatz erforderlich sein
- Antragsteller:in muss aufgrund der Behinderung dauerhaft auf das Auto zur Erreichung des Arbeits-/Ausbildungsortes angewiesen sein.
Förderhöhe: Kosten für behinderungsbedingte Anpassungen und Umrüstungen eines Kfz können zur Gänze übernommen werden. Die Förderung kann nur 1x und für 1 Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren gewährt werden. Ausnahme: besondere Härtefälle: begründete Einzelfälle siehe RL Mobilitätsförderungen § 12 (4)
Mobilitätszuschuss
(§ 13 RL Mobilitätsförderungen); Mehr dazu
Anschaffung eines Assistenzhundes
(§ 14 RL Mobilitätsförderungen )
Förderungen zur Anschaffung eines Assistenzhundes (= Blindenführhung, Servicehund, Signalhund) für
- Personen mit einem GdB von mindestens 50%
- die blind oder schwersehbehindert sind oder die aufgrund einer sonstigen behinderungsbedingten Einschränkung zur Erhöhung ihrer Moblität für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung einen Assistenzhund benötigen
Keine Förderung für die Anschaffung eines Therapiehundes.
Die Antragstellung erfolgt beim Sozialministeriumservice. Kein Rechtsanspruch auf die Förderungen!
Förderhöhe für
- Blindenführhunde max. 112-fache Ausgleichstaxe; Wert 2024 (€ 320 x 112) € 35.840
- Service- und Signalhunde max. 40-fache Ausgleichstaxe; Wert 2024 (€ 320 x 40) = € 12.800,00
- Für nicht berufstätige Personen kann die Anschaffung eines Assistenzhundes gem. § 39a BBG aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung in Höhe von bis zu € 6.000 gefördert werden (Sozialministeriumservice); mehr dazu in den BMASGK Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 24 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), zum Download auf Sonstige finanzielle Vorteile und Unterstützungen (sozialministeriumservice.at)
Mehr Informationen vom SMS siehe Mobilitätsförderungen (sozialministeriumservice.at); Sonstige finanzielle Vorteile und Unterstützungen (sozialministeriumservice.at)
Sonstige Kosten "Mobilität"
(§ 15 RL Mobilitätsförderungen)
- Zur Vermeidung von Härtefällen
- in begründeten Einzelfällen
- für behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fahrt von und zum Arbeitsplatz, zu Berufsausbildungs- und Schulungseinrichtungen oder zur Ausübung der Berufstätigkeit notwendig sind
Konkrete Höhe der Förderung liegt im Ermessen des SMS und ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Kriterien für die Beurteilung, zB: Beeinträchtigungsgrad des Menschen mit Behinderung; Höe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen; aktuelle Arbeitsmarktsituation (bei drohendem Arbeitsplatzverlust)
Zur Vermeidung besonderer Härten können auch die Kosten für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte und retour übernommen werden. Gründe:
- öffentliche Verkehrsmittel stehen aufgrund der regionalen Gegebenheiten nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung
- die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar
Quellen:
- Richtlinie Mobilitätsförderungen
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
- Mobilitätsförderungen (sozialministeriumservice.at)
Stand: 26.3.2024