IP/BUP & Berufliche Rehabilitation für vor 1964 geborene Personen

Antragstellung

Antrag (eigenes Formular) beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einbringen.

Wurde der Antrag beim falschen Pensionsversicherungsträger eingebracht, muss ihn der Pensionsversicherungsträger an die zuständige Stelle weiterleiten (sog. Weiterleitungspflicht).

Ärztliche Gutachten bzw. Atteste sind vom zuständigen Pensionsversicherungsträger durchzuführen; Antragsteller kann eigene Gutachten mitbringen.

Rehabilitation (zB Umschulung, medizinische Rehabilitation) vor Pension, dh ein Antrag auf IP/BUP gilt immer auch als Antrag auf Rehabilitation. Der/Die Pensionswerber*in kann auf Tätigkeiten, für die er/sie durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation erfolgreich ausgebildet oder umgeschult worden ist, verwiesen werden.

Zwei Arten der IP/BUP

  • dauernd/unbefristet, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit anzunehmen ist;
  • befristet maximal auf 2 Jahre, danach Antrag auf Verlängerung (von jeweils maximal 2 Jahre) möglich. Innerhalb von 3 Monaten nachdem befristete BU-/I-Pension abgelaufen ist, neuen Antrag stellen.

Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für bis 1963 Geborene:

Regelung seit 1.1.2011

Personen werden infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine Invalditäts-, bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen und

  • haben innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest 12 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellter ausgeübt (als Pflichtversicherungsmonate zählen auch Zeiten des Wochengeldbezuges, des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes) oder
  • haben mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate durch eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellter erworben (dazu zählen auch bis zu 12 Monate der Kindererziehung) oder
  • haben innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine erlernte (angelernte) Berufstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellter ausgeübt.

ACHTUNG! In allen anderen Fällen bleibt Rehabilitation als Pflichtaufgabe der Pensionsversicherungsträger als freiwillige Leistung im Einzelfall (dh ohne Rechtsanspruch) weiter bestehen.

Für die Dauer der Rehabilitation wird ein Übergangsgeld in Höhe der Pension ausbezahlt.

Durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen soll eine eingetretene oder drohende Arbeitsunfähigkeit vermieden und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht werden.

Durch die berufliche Maßnahme der Rehabilitation soll der Versicherte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder - wenn dies nicht möglich ist - einen neuen Beruf auszuüben. Daher ist auch eine Ausbildung bzw. Umschulung für eine neue berufliche Tätigkeit möglich.

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 198 Abs 2 Z 1-3 ASVG) beziehen sich nicht unbedingt auf den bisherigen Beruf oder auf das bisherige Verweisungsfeld. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme, sondern der Pensionsversicherungsträger (zB PVA) muss eine angemessene Rehabilitationsmaßnahme gewähren. Nicht alle Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Versicherten zu dulden - nicht zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen können verweigert werden.

Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rehabilitationsmaßnahme unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls:

  • Neigung, physische und psychische Eignung
  • bisherige Tätigkeit
  • Dauer und Umfang der bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau)
  • Alter und Gesundheitszustand der zu rehablitierenden Person
  • Dauer eines Pensionsbezugs
  • Berücksichtigung des Arbeitsmarktes

ACHTUNG! Keine berufliche Rehablitation "nach unten" - Ausnahme: Rehabilitationsmaßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden.

Umwandlung IP/BUP in Alterspension

Nach Erreichen Regelpensionsalters für die Alterspension kann die Umwandlung einer IP/BUP in eine Alterspension beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden.

Eine Umwandlung (mit Neuberechnung) ist nur möglich, wenn die für eine Alterspension geforderte Wartezeit (dh Mindestversicherungszeit) erfüllt ist. Ist die Wartezeit für die Alterspension nicht erfüllt, erfolgt keine Umwandlung - es bleibt beim Anspruch auf I-/BU-Pension.

TIPP! Vor Antragstellung Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Exkurs: Wartezeit für die Alterspension:

  • 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten oder
  • 180 Beitragsmonate oder
  • 300 Versicherungsmonate
Quellen
  • Pensionsversicherungsanstalt: Information3 - Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
  • Knyrim/Valencak: Rechtsratgeber für kranke und behinderte Menschen. Wien: Verlag LexisNexis ARD Orac 2002, S 58f
  • Shubshizky: Leifaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde Verlag 2002, S 242
  • Kammer für Arbeiter und Angestellte, Sozialleistungen im Überblick 2015. Wien: ÖGB Verlag 2015

Stand: 17.6.2022