Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Gesetzliche Grundlage
- § 18a ASVG
Voraussetzungen
Personen, die ein Kind mit Behinderung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern, wenn:
- das Kind hat das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird,
- Pflege in häuslicher Umgebung, dh gemeinsamer Haushalt (besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlugn außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält)
- Wohnsitz im Inland und
- die Arbeitskraft wird überwiegend durch die Pflege beansprucht (siehe: § 18a Abs 3 ASVG), dh beschränkte Erwerbstätigkeit (= Teilzeitbeschäftigung) der Pflegeperson möglich.
Eine überwiegende Inanspruchnahme der Arbeitskraft liegt insbesondere vor, wenn und solange das Kind mit Behinderung
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege braucht
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege braucht.
Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Ausschlussgründe
Die Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ist für die Zeit ausgeschlossen in der
- eine Pflicht- oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (ACHTUNG! ausgenommen: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) oder
- eine Eigenpension aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen wird oder
- bestimmte Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung (= bei Bezug von Wochen-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, während der Kindererziehungszeit für die ersten 48 Monate nach der Geburt des Kindes) vorliegen oder
- eine Person als Beamter oder ähnlicher Dienstnehmer beschäftigt ist und künftig Anspruch auf einen Ruhegenuss haben wird bzw. als ehemaliger Beamter einen Ruhegenuss schon bezieht.
Antragstellung
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann auch beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat.
Der Antrag auf Selbstversicherung kann frühestens ab dem 4. Lebensjahr des behinderten Kindes gestellt werden.
Der Antrag ist bei dem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem der/die Versicherte zuletzt versichert war, ansonsten bei der Pensionsversicherungsanstalt.
Beiträge
Der pflegenden Person entstehen aus der Selbstversicherung keine Kosten. Die Beiträge werden vom Bund aus dem Familienlastenausgleichsfonds bezahlt. Monatliche Beitragsgrundlage 2024: € 2.163,78.
Die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes zählen seit 01/2005 als Versicherungszeiten aus Erwerbstätigkeit.
Beginn und Ende der Versicherung
Die Versicherung beginnt
- mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, jedoch
- frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird bzw mit dem Tag der Erfüllung der letzten Voraussetzungen bzw mit dem auf den Wegfall des Ausschließungsgrundes folgenden Tag und
- spätestens mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.
Die Selbstversicherung kann rückwirkend höchstens 1 Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.
Personen, die irgendwann zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, konnten nachträglich diese Versicherung rückwirkend - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung — für alle oder einzelne Monate, höchstens aber für 120 Monate (10 Jahre), in denen die Voraussetzungen vorlagen, beantragen.
Die Versicherung endet
- mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen weggefallen ist (zB erhöhte Familienbeihilfe, Wohnsitz im Inland) oder
- mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes, wie zB Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder
- mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat oder
- spätestens am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
- für einen Elternteil, der das Kind mit Behinderung zu Hause betreut hat und
- nach § 18a ASVG bei der Pensionsversicherungsanstalt versichert war.
ACHTUNG! Der Elternteil, der das Kind mit Behinderung zu Hause betreut hat, muss nach der Betreuungszeit dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wer sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderung, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, haben für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden zur Verfügung zu stehen (siehe § 7 Abs 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG).
Gesetzliche Regelung: Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 (SRÄG 2006), BGBl. I Nr. 131/2006 wurde das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) dahingehend geändert und im § 15 Abs 3 die bisherige Z 5 als Z 6 bezeichnet und folgende neue Z 5 eingefügt: „ein behindertes Kind gepflegt hat und gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung versichert war.“
TIPPS! Jedenfalls beim AMS nachfragen, ob ein Anspruch besteht.
ACHTUNG! Möglichkeit der kostenlosen Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Pflegepersonen.
Quellen
- Müller: Sozialversicherung von A bis Z 2. Wien: Linde Verlag 2002, S 510ff
- Shubshizky: Leitfaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde Verlag 2002, S 102f
- Höfle/Leitner/Stärker: Rechte für Menschen mit Behinderung2. Wien: Linde Verlag 2003, S 106-108
- Pensionsversicherungsanstalt: Freiwillige Versicherungen. Freiwillige Versicherungen (pv.at)
- Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012 (BGBl I 3/2013).
- Greifeneder, Checkliste: Pensionsversicherungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige in: ÖZPR 3/2016, S. 76ff.
- PVA: Wichtige Werte 2024
Stand: 7.6.2024