Pflegegeld: Anspruchsvoraussetzungen
Gesetzliche Grundlagen
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
- Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG
Wann besteht ein Pflegegeldanspruch? § 4 BPGG
- ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung für mindestens 6 Monate UND
- Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich (= Pflegegeldstufe 1)
Kein Pflegegeldanspruch für Personen, die wegen einer vorübergehenden Behinderung (Erkrankung, Verletzung) Pflege brauchen und es abzusehen ist, dass dieser Pflegebedarf innerhalb von 6 Monaten wieder wegfallen bzw. auf ein die Stufe 1 nicht mehr rechtfertigendes Ausmaß herabsinken wird. Achtung! Jede einzelne Pflegeleistung muss nicht für zumindest 6 Monate hindurch erforderlich sein! (siehe Greifender: Fragen aus der Praxis. In: ÖZPR 6/2018, S 178)
Es sind 7 Pflegegeldstufen je nach dem individuellen Ausmaß vorgesehen (§ 7 BPGG). Unabhängig vom individuellem Pflegebedarf können Rollstuhlfahrer und sehbehinderte Personen zudem je nach Diagnose ein Pflegegeld der Stufen 3 - 5 beziehen. Details dazu siehe hier
Wann liegt Pflegebedarf vor?
Die pflegebedürftige Person benötigt Unterstützung bei Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen.
Betreuung, § 1 EinstV: alle notwendigen Verrichtungen anderer Personen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen, z.B. (demonstrative Aufzählung)
- Hilfe beim An- und Auskleiden
- Körperpflege
- Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
- Einnahme von Medikamenten
- Verrichtung der Notdurft
- Mobilitätshilfe im engeren Sinn, d.h. notwendige Unterstützung des Pflegebedürftigen bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln in der Wohnung sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln (z.B. Aufstehen, Niederlegen und —setzen, Überwinden von Stufen im häuslichen Bereich); notwendige Hilfe beim Anlegen und Abnehmen von Körperersatzstücken einschließlich deren Reinigung und spezielle Stumpfpflege; notwendige Begleitung im Sinne einer Orientierungshilfe bei hochgradigem Orientierungsverlust des pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Wohnung
Hilfsverrichtungen, § 2 EinstV (taxative Aufzählung)
- Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
- Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
- Pflege der Leib- und Bettwäsche
- Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffen von Heizmaterial
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Arztbesuchen, zur Therapie, zur Behörden oder Banken; Begleitung eines Kindes auf dem Schulweg oder zum Arbeitsplatz)
Beurteilung des Pflegebedarfs
Der Pflegebedarf wird durch ein Gutachten vonzt Ärzt:innen oder Pflegefachkräften festgestellt. wobei in der Regel auch ein Hausbesuch vorgenommen wird. Es wird unterschieden zwischen einer funktionsbezogenen Einstufung (insbesondere Anzahl der Pflegestunden) und einer diagnosebezogenen Einstufung (Rollstuhlfahrer und sehbeeinträchtigte Personen).
ACHTUNG! Berücksichtigung von Hilfsmitteln:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes sind alle dem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden einfachen Hilfsmittel (z.B. Duschsessel, Greifzange, Schlüpfschuhe, Westen) zu berücksichtigen. Beispiel: Kein Betreuungsbedarf bei der Ganzkörperreinigung, wenn die betroffene Person zwar keine Badewanne benützen kann, aber in der Lage ist, auf einem Duschsessel Platz zu nehmen und sich zu reinigen. (OGH 2.9.1994, ObS 87/94)
- Die Verwendung von anderen Hilfsmitteln ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze bzw. zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
Die Grundlage der Entscheidung ob und in welchem Ausmaß ein Pflegebedarf besteht, bildet ein Sachverständigengutachten der Ärzt:innen und Pflegefachkräfte. Auch Angaben der Pflegeperson sowie vorhandene Pflegedokumentationen sind zu berücksichtigen. Unter Umständen ist für die ganzheitliche Beurteilung der Pflegesituation das Beiziehen von Personen aus anderen Bereichen (z.B. Psycholog:innen, Therapeut:innen) erforderlich. Bei der Beurteilung werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.
Weitere Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld
Bezug einer bundesgesetzlichen Grundleistung (dh Pension, Ruhe- und Versorgungsgenuss, Vollrente nach einem Arbeitsunfall). In der Regel wird ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich gefordert (§ 3 BPGG), jedoch ist ein Export von Pflegegeldleistungen insbesondere in Staaten der EU (wie zB Deutschland) möglich.
Personengruppen, die bisher in den Zuständigkeitsbereich des Landespflegegeldes fielen - ab 1.1.2012 besteht Anspruch auf Bundespflegegeld
- Pflegebedürftige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die keine Grundleistung gem. § 3 Abs 1 BPGG beziehen (dazu zählen: mitversicherte Angehörige ohne eigenen Pensionsanspruch, Kinder mit Behinderung, berufstätige Erwachsene) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (§ 3a Abs 1 BPGG).
- Anspruch auf Pflegegeld auch ohne Grundleistung für österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellte Personen (zB EWR Bürger), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (§ 3a BPGG).
Achtung! Pflegegeldanspruch von Flüchtlingen aus der Ukraine: anspruchsberechtigter Personenkreis nach § 3a Abs 2 Z 1 BPGG
OGH 22.8.2023, 10ObS62/23z (vgl ZAS 06/2023, S 298)
Nach der Entscheidung des OGH gehören Ukraine-Flüchtlinge mit einem Ausweis für Vertriebe zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 3a Abs 2 Z 1 BPGG. Begründung: Wenn ein Ausweis für Vertriebene vorliegt, ist die MassenzustromRL der EU anwendbar. Art 13 Abs 4 dieser RL gewährt Personen mit besonderen Bedürfnissen (dazu zählen auch pflegebedürftige Menschen) einen Anspruch auf die erforderliche oder sonstige Hilfe. Pflegegeld stellt eine erforderlich Hilfe dar, weil es sich iSd RL um eine Leistung handelt, die über den Mindeststandard bei medizinischer Versorgung hinausgeht, somit ist Pflegegeld eine Kernleistung bei Krankheit.
Quellen
- Pensionsversicherungsanstalt: Information - Das Pflegegeld
- Shubshizky: Leitfaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde 2002, S 302f
- help.gv.at: Voraussetzungen für das Pflegegeld. www.help.gv.at/Content.Node/36/Seite.360512.html (3.3.2004)
- Soziale Sicherheit 7/8/2003, S 367f
- Fürstl-Grasser/Pallinger: Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen. In: Soziale Sicherheit 4/99, S 282ff
- Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld.
- Greifeneder: Pflegegeldreformgesetz 2012. In: ÖZPR 4/2011, S 108ff
- Greifeneder: Fragen aus der Praxis. In: ÖZPR 6/2018, S 178
- ZAS 06/2023, S 298
Stand: 14.5.2024