KFZ-Ausnahmegenehmigung: Parkerleichterungen
Ausgangslage:
KlientIn, 35 Jahre, lebt in Wien
Behinderung: Gehbehinderung
Behindertenpass mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel “
Anliegen:
Gibt es Möglichkeiten, um Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu können?
Informationsweitergabe:
(1) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice einbringen. Voraussetzung: Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Mit dem Parkausweis gibt es bestimmte Parkerleichterungen.
(2) In Wien können sich Menschen mit Körperbehinderung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Parkometerabgabe befreien lassen.
„Die Abgabe ist nicht zu entrichten für… Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gem. § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gem. § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.“ (Wien, Parkometerabgabeverordnung, § 6 Abs 1 lit g)
Zuständig ist das Sozialministeriumservice, wo der Parkausweis zu beantragen ist.
Die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) ist für die Befreiung von der Parkometerabgabe für Menschen mit Behinderungen nicht mehr zuständig. und stellt auch keine Bescheinigungen mehr darüber aus. Weiters führt die MA 6 auch keine Änderungen mehr auf bestehenden Bescheinigungen durch.
Bereits ausgestellte und im Umlauf befindliche Befreiungsbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem auf den Bescheinigungen festgesetzten Datum. Unbefristete Bescheinigungen haben ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2018 verloren.
Personen mit Parkausweis vom Sozialministeriumservice sollen gültige Befreiungsbescheinigungen an die MA 6 (Dezernat Abgaben und Recht - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstragen) im Original zurückgeben. Dies gilt nicht für eine befristete Befreiungsbescheinigung, die bei Erhalt des neuen Parkausweises bereits abgelaufen ist.
Informationen aus: Wer keine Parkgebühr bezahlen muss - Einsatzfahrzeuge, Berufsgruppen, behinderte Menschen (wien.gv.at)
Stand: 1.12.2021