IP/BUP (Rehabilitationsgeld) Verfahren: Klagemöglichkeit bei negativem Bescheid

Gesetzliche Grundlagen
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)

Bescheid

Über den BU- bzw. I-Pensionsantrag entscheidet der zuständige Pensionsversicherungsträger (zB Pensionsversicherungsanstalt) mit Bescheid.

Zu den Bescheidinhalten nach neuer Rechtslage (ab 1.1.2014) siehe IP/BUP Rechtslage neu.

Klage

Der/Die Antragsteller:in erhält einen ablehnenden Bescheid:

  • für vor 1964-Geborene: (Weiter-) Gewährung der I- bzw. BU-Pension wird abgelehnt
  • für ab 1964-Geborene: unbefristete IP/BUP wird abgelehnt oder medizinische/berufliche Rehabiliationsmaßnahmen wird nicht gewährt

Dagegen kann der/die Antragsteller:in innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Klage beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht Wien) einbringen.

Bei wem und wie ist die Klage einzubringen?

  • schriftlich beim Pensionsversicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat
  • Schriftlich oder mündlich (Protokollarklage) beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht Wien)
  • Mündlich beim jeweils zuständigen Bezirksgericht. In diesem Fall hat das Bezirksgericht die Protokollarklage an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht Wien) weiterzuleiten.

Weiterer Verfahrensablauf

Aufgrund der Klage wird die klagende Partei zu einer Untersuchung bei gerichtlichen Sachverständigen des jeweiligen Fachgebietes geladen sowie – nach Erstellung des Gutachtens - eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Entscheidung ergeht nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Regel schriftlich mittels Urteil. Die Klage wird entweder abgewiesen oder der Klage wird stattgegeben.

Beispiel: Wird eine Klage gegen den PVA Bescheid mit dem medizinische Rehabilitation (Rehabilitationsgeld) zuerkannt worden ist eingebracht und eingeklagt, dass dauerhafte Berufsunfähigkeit/Invalidität vorliegt und deshalb eine unbefristete BU-Pension zuerkannt werden soll. Wenn im gerichtlichen Verfahren keine unbefristete BU-Pension gewährt wird, bleibt es jedenfalls bei der von der PVA bescheidmäßig zuerkannten medizinischen Rehabilitation in Verbindung mit Rehabilitationsgeld (vgl. OGH Entscheidung vom 2.9.2015, 10 ObS 50/15y).

Ist eine Partei mit der gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden, kann Berufung an das Oberlandesgericht (OLG) erhoben werden. Gegen die Entscheidung des OLG besteht noch die Möglichkeit ein Rechtsmittel (Revision) beim Obersten Gerichtshof (OGH) einzubringen.

Sperrfrist (§ 362 ASVG)

  • wenn ein Antrag auf Zuerkennung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgelehnt wurde oder
  • wenn ein Antrag auf Zuerkennung einer BU-/I-Pension abgelehnt wurde oder
  • wenn eine BU-/I-Pension mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit entzogen wurde

gilt folgende Regelung: Innerhalb von 18 Monaten (bisher 1 Jahr) nach Rechtskraft der letzten Entscheidung (zB eines Gerichtsurteils) kann ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes zB durch neue Befunde bescheinigt wird.

Die Pensionsversicherung darf einen neuerlichen Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückweisen, wenn

  • der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass (Fall 1:) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder (Fall 2:) die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
  • das AMS zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist (§ 362 Abs. 4 ASVG).
Sperrfrist von 12 Monaten bei Klagsrückziehung, § 362 ASVG

Es ist jedoch möglich, in jeder Lage des Verfahrens die Klage zurückzuziehen, wenn ersichtlich ist, dass sie nicht erfolgreich sein wird. Dann gibt es eine Sperrfrist von 12 Monaten.

Wird vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Klagszurückziehung ein neuer Antrag eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.

Vertretungsmöglichkeiten im Verfahren

Im Verfahren vor dem zuständigen Landesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen (I. Instanz) ist eine Vertretung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Parteien dürfen sich jedoch insbesondere von folgenden Personen vertreten lassen (§ 40 ASGG)

  • Durch jede andere geeignete Person (wie z.B. Angehörige), über deren Eignung der/die vorsitzende Richter:in zu entscheiden hat.
  • Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat zumindest mittelbar vertretenen Verbände durch Funktionäre oder Arbeitnehmer der Verbände, denen die Mitglieder angehören (z.B. ÖBR, ÖZIV, KOBV)
  • Qualifizierte Personen, das sind Funktionär:innen und Arbeitnehmer:innen einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung.
  • Rechtsanwält:innen

Vertretungsmöglichkeiten vor dem Oberlandesgericht - OLG (II. Instanz)

  • Funktionär:innen und Arbeitnehmer:innen einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung
  • Rechtsanwält:innen

Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof - OGH (III. Instanz) besteht absolute Anwaltspflicht.

Die Verfahrenskosten (insbesondere Sachverständigengebühren) sind – unabhängig vom Verfahrensausgang – vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu tragen.

Quellen
  • Müller: Sozialversicherung von A – Z2. Wien: Linde 2002; S 377f
  • Wetscherek/Proksch: Handbuch für das Sozialgerichtsverfahren. Wien: ÖGB 2000

Stand: 23.12.2022