Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen
Gesetzliche Grundlagen
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - Kinder-EinstV (in Kraft mit 1.9.2016)
Die Kinder-EinstV ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden für Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung von Pflegegeld, die ab 1.9.2016 einlangen.
Achtung!
- Durch das Inkrafttreten der Kinder-EinstV kommt es zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe. Ausnahme: Herabsetzung der Pflegegeldstufe zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Pflegesituation wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
- Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich der tatsächliche Pflegebedarf derart verringert hat, dass dies auch nach der alten EinstufungsVO zur Pflegegeldherabstufung berechtigt hätte. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs die neue Kinder-EinstV heranzuziehen.
- Nach Ablauf einer Pflegegeld-Befristung ist ein Weitergewährungsantrag auf Basis der neuen Kinder-EinstV zu prüfen.
Beurteilung des Pflegebedarfs
Kind oder Jugendlicher im Sinne des Pflegegeldgesetzes: bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
Dabei ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Das bedeutet, es ist der Differenzpflegebedarf zu ermitteln. Differenzrechnung zur Ermittlung des behinderungsbedingten PflegeMEHRaufwands: Gesamtpflegeaufwand MINUS natürlichem, altersbedingtem Pflegeaufwand. ACHTUNG! Da auch Kinder ohne Behinderung beaufsichtigt werden müssen, ist der bloße behinderungsbedingte Beaufsichtigungsbedarf schwer feststellbar.
Dabei sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden:
- Ein Kind/ein:e Jugendliche:r kann auf Grund der Behinderung Verrichtungen des täglichen Lebens nicht durchführen, die ein:e Gleichaltrige:r ohne Behinderung bereits selbständig ganz oder teilweise erledigen kann. Berücksichtigt wird der volle tatsächliche Pflegeaufwand. Beispiel: Ein 7-jähriges Kind mit Behinderung kann im Unterschied zu einem gleichaltrigen gesunden Kind die Notdurft nicht selbständig verrichten. Berücksichtigung des gesamten im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung stehenden Zeitaufwands.
- Auch ein Kind/ein:eJugendliche:r des entsprechenden Alters ohne Behinderung benötigt für diese Verrichtungen ganz oder teilweise die Unterstützung der Eltern. Die Durchführung dieser Verrichtungen ist beim Kind/Jugendliche:n aufgrund seiner:ihrer Behinderung jedoch wesentlich zeitaufwendiger und/oder häufiger erforderlich als bei einem nicht behinderten Kind/einem:einer Jugendlichen. Berücksichtigt wird der Mehraufwand (Differenzrechnung). Beispiel: Das Füttern eines spastisch gelähmten Kleinkindes mit massiven Schluckbeschwerden, häufigem Erbrechen oder Krämpfen - Zeitaufwand für das Füttern ist hier wesentlich höher als bei einem gesunden Kleinkind.
- Auch ein Kind/ein:eJugendliche:r des entsprechenden Alters ohne Behinderung kann bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen, braucht diese Verrichtungen aber nicht/weniger oft, weil es (er) gesund bzw. nicht behindert ist. Berücksichtigt wird der volle tatsächliche Pflegeaufwand bzw. der Aufwand für die häufiger notwendigen Verrichtungen. Beispiel: Auch ein gesundes Kind kann altersbedingt Medikamente nicht selbständig einnehmen. Ein Kind mit Behinderung muss aber wesentlich häufiger Medikamente einnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erfolgt eine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs.
Selbständigkeitsgrenze:
Ab welchem Alter kann eine bestimmte Alltagsverrichtung üblicherweise von einem Kind ohne Behinderung selbständig verrichtet werden. In diesem Fall ist ein natürlicher Pflegebedarf nicht mehr abzuziehen.
In der Kinder-EinstV (siehe § 3) sind konkrete Altersangaben für die Selbständigkeitsgrenze sowie Werte für den Betreuungsbedarf angegeben - Beispiele:
- Tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr: 2 x 25 Minuten täglich
- Baden, Duschen, Haarewaschen (Sonstige Körperpflege) ab dem vollendeten 7. Lebensjahr: 10 Minuten täglich
- Einnahme der Mahlzeiten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr: 1 Stunde täglich
- Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: 20 Minuten täglich
- Notdurftverrichtung ab dem vollendeten 4. Lebensjahr: 1 Stunde täglich
- An- und Auskleiden ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 2 x2 0 Minuten täglich
- Kein Freies Gehen, aber gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat: 30 Minuten täglich
- Keine gezielte Fortbewegung (Krabbeln/Rutschen/Robben) ab dem vollenden 12. Lebensmonat: 20 Minuten täglich
Hilfsverrichtungen:
- bis vollendetes 15 Lebensjahr je 10 Stunden monatlich für: Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens; Reinigung der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände; Pflege Leib- und Bettwäsche; Beheizung samt Herbeischaffung Heizmaterial
- bis vollendetes 7. Lebensjahr 10 Stunden monatlich für: Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Dazu zählen: Begleitung zu und Anwesenheit während behinderungsbedingt notwendiger Arztbesuche; Therapien; Krankenhausaufenthalte; behinderungsbedingt notwendige Begleitung bei alterstypischen Freizeitaktivitäten, Kontakt mit Gleichaltrigen zur Unterstützung der Entwicklung und sozialen Kompetenz (zB Spielplatz).
Achtung! Einzelne Hilfsverrichtungen (zB Begleitung außer Haus/Moblitätshilfe iwS) können im Ausmaß von maximal 50 Stunden berücksichtigt werden, insgesamt darf der Wert für alle Hilfsverrichtungen zusammen nicht mehr als 50 Stunden betragen.
Fallbeispiele wann für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ein Zeitwert von bis zu 50 Stunden gewährt werden kann:
- Ist im Hinblick auf das Alter eines Kindes mit Behinderung oder wegen Störung aus dem neurologisch/psychiatrischen Bereich die Anwesenheit einer vertrauten Pflegeperson auch während der Behandlung bzw. Therapie unbedingt erforderlich, so sind diese Zeiten ebenso wie kurzfristige Wartezeiten im Rahmen der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu berücksichtigen.
- Das Kind mit Behinderung muss krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und Kontrollen gebracht werden als ein Kind ohne Behinderung.
ACHTUNG! Die Durchführung von Therapien (auch von Familienangehörigen selbst) wird bei der Bemessung des zeitlichen Pflegebedarfs nicht berücksichtigt. Beispiele: logopädische Übungen, Therapie(be)handlungen nach Bobath, Spiel- und Gehörtraining nach Cochlearimplantat bzw. bei angeborener Schwerhörigkeit, physiotherapeutische Übungen, ergotherapeutisches Training, Craniosakraltherapie. Auch psychosoziale Betreuung, intensive zeitaufwendige Zuwendungen oder Maßnahmen der Bildungsförderung werden nicht berücksichtigt.
Sachverständigengutachten (§ 10 Kinder-EinstV):
Für die Zuerkennung und Neubemessung des Pflegegeldes ist ein ärztliches Sachverständigengutachten grundsätzlich von einem Facharzt/einer Fachärzti:in für Kinder- und Jugendheilkunde zu erstellen, bei Neubemessung Gutachten eines:einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege möglichst mit Ausbildung im Bereich Kinder- und Jugendlichenpflege möglich.
Bei der Einstufung sind für Sachverständige entscheidend:
- Altersgrenzen, ab denen ein gesundes Kind/ein:e gesunde:r Jugendliche:r eine konkrete Pflegemaßnahme selbständig durchführen kann
- Zeitrahmen bei Überschreitungen wegen erschwerender Funktionseinschränkungen
- bei welchen Pflegemaßnahmen gelten andere Zeite für Kinder/Jugendliche, weil diese für die Entwicklung eines Kindes/eine:r Jugendliche:n von besonderer Bedeutung sind und mit einem (signifikant) höheren Zeitaufwand einhergehen..
- typische Pflegemaßnahmen für Kinder/Jugendliche
Diagnosebezogene Mindesteinstufung
- wegen selbständiger Rollstuhlbenutzung: ab Vollendung des 14. Lebensjahres
- für hochgradig sehbehinderte, blinde oder taubblinde Menschen: ab Vollendung des 3. Lebensjahres
Pflege von schwerst behinderten Kindern/Jugendlichen
Für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche wird ein Erschwerniszuschlag gewährt.
Quellen
- Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld. Wien: Manz 2008, Rz 628ff
- Wehringer: Pflegegeldreformgesetz - Einheitliche ärztliche Begutachtungskriterien für Kinder und Jugendliche. In: ÖZPR 2/2012, S 42ff.
- Greifeneder: Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. In: ÖZPR 3/2012, S 76ff.
- BMASK: Kinder-EinstV (BGBl II 236/2016)
- Greifeneder: Pflegegeldeinstufung-NEU für Kinder und Jugendliche. In: ÖZPR 5/2016, S 140ff.
Stand: 26.7.2026