Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (Kraftfahrzeugsteuer) für Menschen mit Behinderungen
Gesetzliche Grundlagen
- Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG)
Gegenstand der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für im Inland zugelassene Krafträder, Pkw und Kombinationskraftfahrzeuge eingehoben. Diese Steuer bemisst sich vom Hubraum bzw. von der Motorleistung und wird neben der Haftpflichtversicherung eingehoben.
Der Kfz-Steuer unterliegen
- alle Kraftfahrzeuge, die nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen (Lkw, Omnibusse) und
- die im Ausland zugelassen, aber im Inland verwendeten Kraftfahrzeuge
Befreiungsvoraussetzungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtslage seit 1.12.2019 - erstmalige Beantragung der Befreiung:
- höchstzulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges maximal 3,5 Tonnen
- Zulassung des Kfz ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen (auch bei Kindern möglich) - Ausnahme: Zulassungsbesitzgemeinschaften
- Behindertenpass mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit"
- Das Kfz muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderungen und für Fahrten, die den Zwecken des Menschen mit Behinderungen und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet werden.
Seit 1.12.2019 sind die Zulassungsstellen für das Verfahren betreffend "Befreiung motorbezogene Versicherungssteuer" und "Gratis-Jahresvignette" zuständig.
Wer erstmalig ab dem 1.12.2019 diese Befreiungen in Anspruch nehmen möchte, bringt die Ansuchen bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle ein. Nach positiver Prüfung der Voraussetzungen wird der KFZ-Haftpflichtversicherer und die ASFINAG automatisch über das Vorliegen der Begünstigungen informiert.
Wer bereits vor dem 1.12.2019 begünstigt war: Die Daten werden automatisch ins neue System übertragen und es wird weiterhin keine motorbezogene Versicherungssteuer für das befreite KFZ vorgeschrieben. Außerdem wird automatisch dem von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreiten KFZ eine digitale Vignette zugewiesen.
Wurde ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg und die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Die Gratis-Vignette gilt bei Ablauf der Befristung noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung ist eine Verlängerung beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Die Information über die Verlängerung wird automatisch an den KFZ-Haftpflichtversicherer bzw. die ASFINAG weitergeleitet.
Weitere Informationen Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderungen
Achtung! Die Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderungen ist seit 30.10.2019 möglich.
Die Steuerbefreiung steht grundsätzlich nur für ein Kfz zu.
Quellen:
Stand: 6.12.2024